Gericht in Weimar verbietet Schulen Maskenzwang und Testpflicht

Gericht in Weimar verbietet Schulen Maskenzwang und Testpflicht

Gericht in Weimar verbietet Schulen Maskenzwang und Testpflicht

Ein Artikel von: Tobias Riegel

Das Familiengericht Weimar hat zwei Schulen untersagt, den Schülern Masken und Corona-Tests vorzuschreiben – denn die Kinder würden „physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung“ geschädigt. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten sei. Es gibt aktuell noch weitere kritische Richter-Stimmen zur Corona-Politik. Von Tobias Riegel.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Das Familiengericht Weimar hat ein Aufsehen erregendes Urteil gefällt: Es hat an zwei Schulen der Stadt zahlreiche Corona-Maßnahmen wegen Gefährdung für das Kindeswohl untersagt und gleichzeitig bestimmt, dass der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten sei. Auch die Aussagekraft von Corona-Tests wird im Urteil in Zweifel gezogen.

Die politisch-mediale Reaktion ist weitgehend ablehnend. Einige große Medien berichten gar nicht, andere greifen die Unabhängigkeit des Gerichts an oder bezeichnen das Urteil als „fragwürdig“, wie etwa „Focus“ in diesem Artikel.

Bildungsministerium: Urteil hat „keinerlei Auswirkungen“

Das Bildungsministerium in Thüringen hat sich entschlossen, das Urteil weitgehend zu ignorieren. Laut Medienberichten hat das Urteil nach Auffassung des Bildungsministeriums in Erfurt „keinerlei Auswirkungen für Thüringen“. Demnach teilte das Ministerium mit, der Beschluss vom 8. April sei „bisher nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und werfe zudem gravierende verfahrensrechtliche Zweifel auf. Das Ministerium empfahl zugleich eine sofortige Prüfung durch ein höheres Gericht.“

Immerhin erfahren Medienkonsumenten auch in einigen größeren Medien von dem Urteil. Bei einem ähnlich bemerkenswerten Urteil aus Österreich war weitgehend nicht einmal das der Fall, dazu später im Artikel mehr. Dort folgen auch weitere Richter-Stimmen aus Deutschland, die sich aktuell gegen die Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes aussprechen.

Corona-Maßnahmen: „Erhebliche Schädigung des Kindeswohls“

Es ist noch fraglich, inwieweit der Richterspruch aus Weimar tatsächlich reale Anwendung finden wird, die politisch-mediale Diffamierung hat bereits eingesetzt. Das Urteil aus Weimar kann aber – zusätzlich zu den Auswirkungen auf den aktuellen Betrieb in den betroffenen Schulen und unabhängig von Entwicklungen in höheren Instanzen etc. – bereits jetzt jenen Eltern helfen, die schon die Hoffnung verloren hatten, dass am skandalösen Umgang mit ihren Kindern überhaupt noch irgendjemand außerhalb der Alternativmedien Anstoß nimmt. Es kann dadurch auch helfen, die eigene Überzeugung gegen die überwältigende Corona-Meinungsmache zu verteidigen: gegenüber Anderen, aber auch gegenüber den eigenen Zweifeln.

Der Richterspruch aus Weimar (hier im Wortlaut) lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig:

Am 8. April 2021 hat das Familiengericht Weimar beschlossen, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten ist, den Schülerinnen und Schülern vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, ihnen AHA-Mindestabstände aufzuerlegen und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich hat das Gericht bestimmt, dass der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten ist.

Bei dem Gerichtsverfahren handelt es sich laut Berichten um ein sogenanntes „Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB“, das eine Mutter für ihre zwei Söhne im Alter von 14 bzw. 8 Jahren beim Amtsgericht – Familiengericht – angeregt habe. Die Mutter hätte argumentiert, ihre Kinder würden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder oder Dritte gegenüberstehe. Dadurch würden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt.

Die Verfahren nach § 1666 BGB könnten demnach von Amts wegen eingeleitet werden sowohl auf Anregung einer beliebigen Person oder auch ohne eine solche, wenn das Gericht aus Gründen des Kindeswohls, § 1697a BGB, ein Einschreiten für geboten halte.

„Ohne dass dem ein Nutzen gegenübersteht“

Das Familiengericht Weimar sei nach Prüfung zu der Erkenntnis gelangt, dass die nun verbotenen Maßnahmen eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellen, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Der Richter führt aus:

“Eine solche Gefährdung liegt hier vor. Denn die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern. (…)

Die Kinder werden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt und in ihren Rechten verletzt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.”

Beweislast bei den Verursachern

Auf die landesrechtlichen Vorschriften, auf denen die Maßnahmen beruhen würden, könnten sich die Schulleitungen, Lehrkräfte und andere nach der Überzeugung des Gerichts nicht berufen, weil diese verfassungswidrig und damit nichtig seien. Sie würden etwa gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20, 28 Grundgesetz) verstoßen. Im Urteil heißt es:

“Nach diesem auch als Übermaßverbot bezeichneten Grundsatz müssen die zur Erreichung eines legitimen Zwecks vorgesehenen Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn – soll heißen: bei Abwägung der mit ihnen erreichten Vor- und Nachteile – sein. Die entgegen § 1 Absatz 2 IfSG nicht evidenzbasierten Maßnahmen sind bereits ungeeignet, den mit ihnen verfolgten grundsätzlich legitimen Zweck zu erreichen, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden oder das Infektionsgeschehen mit dem Virus SARS-CoV-2 abzusenken. In jedem Fall sind sie aber unverhältnismäßig im engeren Sinne, denn den dadurch bewirkten erheblichen Nachteilen/Kollateralschäden steht kein erkennbarer Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenüber.“

Zur Beweislast stellt der Richter klar:

“Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Beteiligten die Verfassungswidrigkeit der Eingriffe in ihre Rechte zu begründen hätten, sondern umgekehrt der Freistaat Thüringen, der mit seinen landesrechtlichen Vorschriften in die Rechte der Beteiligten eingreift, mit der gebotenen wissenschaftlichen Evidenz beweisen müsste, dass die von ihm vorgeschriebenen Maßnahmen dazu geeignet sind, die angestrebten Zwecke zu erreichen, und dass sie ggfls. verhältnismäßig sind. Das ist bisher nicht ansatzweise geschehen.”

Das „Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte“ begrüßte das Urteil in einer Pressemitteilung. Die Weimarer Entscheidung sei „in ihrer Methodik Maßstab und Vorbild für Richterinnen und Richter in ganz Deutschland“. Gerichte hätten den entscheidungserheblichen Sachverhalt zunächst sorgfältig zu ermitteln und erst dann zu bewerten. Es reiche dazu nicht aus, sich ungeprüft und kritiklos auf amtliche Quellen zu verlassen. Vielmehr müsse ein Richter sich auch die Mühe machen, sich unbefangen mit abweichenden fachlichen Auffassungen auseinanderzusetzen. Dabei komme es nicht darauf an, die Person derer zu bewerten, die abweichende Ansichten äußerten, sondern das Gewicht ihrer Argumente zu wägen.

Ein Urteil aus Österreich

Ein ähnlich bemerkenswertes Urteil aus Wien wurde kürzlich von deutschen Medien extrem tief gehangen, wie Hannes Hofbauer bei RT beschreibt:

„Das Wiener Verwaltungsgericht stellt sich gegen das Corona-Regime und keinen interessiert es“

Das ist auch darum interessant, weil zu anderen Gelegenheiten von großen deutschen Medien sehr gerne auf die Corona-„Lage“ in den Nachbarländern verwiesen wird, wenn sich diese Verweise zur Aufrechterhaltung der eigenen Panikmache eignen. Und der Inhalt des Wiener Urteils (Hier im Wortlaut) wäre für deutsche Mediennutzer auch zur Einschätzung der Politik der deutschen Regierung durchaus interessant gewesen: Weil es laut den Berichten die Datengrundlage, mit der auch hierzulande „Maßnahmen“ begründet werden sollen, in Zweifel zieht:

„Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter „Fallzahlen“, „Testergebnisse“, „Fallgeschehen“ sowie „Anzahl an Infektionen“. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Notice for IVD Users 2020/05, Nucleic acid testing (NAT) technologies that use polymerase chain reaction (PCR) for detection of SARS-CoV-2, 20 January 2021) ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger „Fallzahlen“. Damit bleibt es schon damit offen, von welchen Zahlen die „Information“ ausgeht.

Die „Information“ nimmt Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Es ist mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.01.2021 untersucht wurden. Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschließend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem Erfinder der PCR-Tests, … (es wird ein nicht ganz ausgeschriebener Youtube-Link angeführt, Anm. BR). Mutatis mutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt.“

Deutscher Richter gegen Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes

Aktuell gibt es eine weitere Stimme eines kritischen Richters, in diesem Fall zur geplanten Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes. So ist der Richter und Ex-Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Jens Gnisa, laut „Berliner Zeitung“ „entsetzt“ über die Pläne der Bundes. Er ruft dazu auf, dem Gesetz nicht zuzustimmen. Auf Facebook hat Gnisa laut RT die Bürger aufgerufen, auf ihre Abgeordneten einzuwirken, um die geplante Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes zu verhindern:

“Ich möchte daher alle bitten: schreiben Sie Ihrem Bundestagsabgeordneten und appellieren Sie an ihn, diesem Gesetz in dieser Form nicht zuzustimmen! Nur auf die Inzidenz abzustellen ist untauglich.”

Tielbild: Sebastian Duda/shutterstock.com