BPK e.V. legt Berufung gegen Urteil des Landgerichts Berlin ein, NachDenkSeiten-Redakteur Florian Warweg Zutritt zu Regierungspressekonferenzen zu gewähren

BPK e.V. legt Berufung gegen Urteil des Landgerichts Berlin ein, NachDenkSeiten-Redakteur Florian Warweg Zutritt zu Regierungspressekonferenzen zu gewähren

BPK e.V. legt Berufung gegen Urteil des Landgerichts Berlin ein, NachDenkSeiten-Redakteur Florian Warweg Zutritt zu Regierungspressekonferenzen zu gewähren

Ein Artikel von: Redaktion

Den NachDenkSeiten ging am 31. August ein Schreiben des Kammergerichts Berlin (entspricht dem Oberlandesgericht in anderen Bundesländern) zu, in welchem uns mitgeteilt wurde, dass der private Verein „Bundespressekonferenz e.V., vertreten durch d. Vorstand“ Berufung eingelegt hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin, welches Ende Juli die BPK e.V. dazu verurteilt hatte, „den Kläger (NDS-Redakteur Florian Warweg) zu seinen Veranstaltungen und Angeboten wie einem Mitglied Zugang zu gewähren“. Das Berliner Landgericht verwies in der Urteilsbegründung insbesondere auf Artikel 3 und 5 des Grundgesetzes sowie darauf, „dass der Beklagte vorliegend an die Beachtung der Grundrechte des Klägers gebunden ist“. Damit sich unsere Leser ein umfassendes Bild machen können, veröffentlichen wir den 13 Seiten umfassenden Urteilsspruch im vollumfänglichen Wortlaut. Von Redaktion.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
Florian Warweg – Kläger –

– Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Kompa

gegen

Bundespressekonferenz e.V., vertreten durch d. Vorstand
Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schwarz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 4 – durch die Richterin am Landgericht Gilge als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu seinen Veranstaltungen und Angeboten wie einem Mitglied Zugang zu gewähren.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2023 vorgerichtliche Kosten zu erstatten.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Magister der Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Lateinamerika und Entwicklungstheorie sowie der Wirtschaftsgeographie an der Eberhard-Karls Universität Tübingen. Als ein in Berlin ansässiger Journalist ist er zur Zeit bei dem Online-Magazin „NachDenkSeiten“ angestellt.

Der Beklagte organisiert, als eingetragener Verein mit Sitz in Berlin, für seine Mitglieder an drei Tagen in der Woche die Regierungspressekonferenz mit Pressesprechern der Bundesregierung und der einzelnen Ministerien sowie anderen politischen Akteuren. Die vom Beklagten veranstalteten Pressekonferenzen sind nur Mitgliedern des Beklagten und seinen internationalen Gästen zugänglich. Die Veranstaltungen werden im Internet gestreamt. Die Streams sind allerdings ebenfalls lediglich für Mitglieder des Beklagten zugänglich. Teilweise werden die Veranstaltungen des Beklagten live im Fernsehen übertragen. Bei den Veranstaltungen anwesende Journalisten haben die Möglichkeit Fragen an die Mitglieder der Bundesregierung oder der einzelnen Ministerien, die zu der Veranstaltung eingeladen sind, zu befragen. Mit der am 23. Februar 2023 zugestellten Klage begehrt der Kläger seine Aufnahme bei dem Beklagten als Mitglied.

Der Kläger nahm im Rahmen seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit als Redakteur der Onlineredaktion von RT DE in der Zeit von Oktober 2014 bis Februar 2022 an den Veranstaltungen des Beklagten als Gast teil. Insoweit gibt es eine Sonderregelung zugunsten des Vereins der ausländischen Presse in Deutschland e.V., dass dessen Mitglieder eben als Gast an Veranstaltung des Beklagten teilnehmen können. Aufgrund des Wechsels seiner Tätigkeit, verlor der Kläger seine Besuchsberechtigung bei dem Beklagten. Der Kläger ist bei den NachDenkSeiten für das Ressort Bundespolitik zuständig, in seinem Arbeitsvertrag wurde die Korrespondenz aus der Bundespressekonferenz als dessen Hauptaufgabe formuliert. Dies hat sein Arbeitgeber wie folgt öffentlich gemacht:

Für die Nachdenkseiten ist Florian Warweg als Parlamentskorrespondent tätig und wird in dieser Funktion auch die Bundespressekonferenz abdecken.“

Deshalb beantragte er 2022 die Mitgliedschaft bei dem Beklagten. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz und Geschäftsstelle in Berlin. Der Verein definiert sich laut § 2 der Satzung als „ein Zusammenschluss deutscher Parlamentskorrespondenten, die aus Berlin und/oder Bonn ständig und weit überwiegend über die Bundespolitik berichten. Die Korrespondententätigkeit muss hauptberuflich als angestellte(r) Redakteur(in) oder freie(r) Journalist(in) für Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Wochen- und Monatszeitschriften, Nachrichtenagenturen, Presse- und Informationsdienste oder elektronische Medien ausgeübt werden, die ausschließlich gegen Entgelt verbreitet werden und einer sachlichen Information der Öffentlichkeit über das politische Geschehen dienen. Den in Satz 2 aufgeführten Medien sind Hörfunk- und Fernsehanstalten sowie Online-Medien gleichgestellt. Gleichgestellt sind auch Korrespondentenbüros, die ihre journalistische Arbeit den in Satz 2 aufgeführten Medien gegen Entgelt zur Verfügung stellen.“

Aufgabe des Beklagten ist es nach § 3 der Satzung:

„Pressekonferenzen zu veranstalten und seinen Mitgliedern Möglichkeiten einer umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit zu verschaffen. Die Pressekonferenzen der Bundespressekonferenz dienen einer sachlichen, an Tatsachen orientierten und fairen Vermittlung von politischen Informationen, Aussagen und Positionen. Die Bundespressekonferenz trägt damit zu einem freiheitlichen, kritischen und unabhängigen Diskurs in der demokratischen Öffentlichkeit bei. (…) Er verfolgt jedoch keine eigenwirtschaftlichen Interessen.“

Der Beklagte bietet darüber hinaus seinen Mitgliedern auch vertrauliche Hintergrundgespräche mit seinen Gästen an. So dürfen die Gäste nach § 16 Abs. 1 der Satzung des Verfügungsbeklagten entscheiden, ob Mitglieder die Mitteilungen auf den Pressekonferenzen unter 1. zu beliebiger Verwendung oder unter 2. zur Verwertung ohne Quelle und ohne Nennung des Auskunftsgebenden oder unter 3. vertraulich behandeln sollen. Nach Abs. 2) können die Auskunftsgebenden erklären, wie ihre Mitteilungen behandelt werden sollen. Die Mitglieder des Vereins und die Teilnehmer der Konferenz sind an diese Erklärung über die Verwertung dieser Mitteilungen gebunden.

Die Mitgliedschaft erfordert nach § 11 der Satzung den Nachweis, dass der Bewerber die Vorraussetzungen des § 2 erfüllt:

„§ 11 (1) Der Mitgliedsausschuss prüft die Aufnahmeanträge, die schriftlich gestellt werden müssen. Der Bewerber muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Hält der Ausschuss die Voraussetzungen für erfüllt, so beschließt er die Aufnahme und gibt sie durch zehntägigen (Kalendertage) Aushang im Haus der Bundespressekonferenz bekannt. Der Beschluss wird wirksam, sofern nicht in dieser Frist Einwände von Mitgliedern erhoben werden. Über Einwände entscheidet der Mitgliedsausschuss binnen dreißig Kalendertagen.“

Soweit bei dem Beklagten sogenannte Regierungspräsentationen mit den Sprechern der Bundesregierung stattfinden, so wird auf dem Onlineportal der Bundesregierung innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der Pressekonferenz diese als Wortprotokoll zur Verfügung gestellt.

Der Kläger beantragte beim Beklagten die Mitgliedschaft. Der Beklagte verlangte zunächst mit Schreiben vom 13. Juni 2022 Arbeitsproben. Der Kläger übersandte daraufhin 11 Arbeitsproben von denen 9 nach seiner Auffassung einen bundespolitischen Hintergrund aufwiesen oder unmittelbar ein bundespolitisches Thema betrafen. Im Anschluss bescheinigte der Beklagte zunächst mit Schreiben vom 20. Juni 2022, dass der Kläger damit alle satzungsgemäßen Kriterien erfülle, vergab eine Mitgliedsnummer und erklärte die Mitgliedschaft zum 1. Juli 2022 unter der aufschiebenden Bedingung, dass nicht binnen 10 Tagen ein Einwand erhoben werde. Der Beklagte teilte dann mit Schreiben vom 20. Juli 2022 mit, dass „Einsprüche“ eingegangen seien. Der Beklagte stellte darin in Abrede, dass der Kläger das Kriterium erfülle, „ständig und weit überwiegend über die Bundespolitik“ zu berichten.

Der Kläger fragte zunächst per E-Mail nach. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. August 2022 den Aufnahmeantrag ab, ohne dies weiter zu begründen. Der Kläger legte daraufhin durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Einspruch am 18. August 2022 ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2022 zurückwies. Begründet wurde die Zurückweisung mit den fehlenden sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der fehlenden Tätigkeit als Parlamentskorrespondent, für die Aufnahme, dem bisherigen Verhalten des Klägers und der Besorgnis des Beklagten über die Einhaltung journalistischer Standards durch den Kläger.

Für die vorgerichtliche Tätigkeit berechnende Prozessbevollmächtigten des Klägers bei einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,- € eine 1,3 -fache Geschäftsgebühr in Höhe von 798,20 €, die Postpauschale von 20 € und Umsatzsteuer in Höhe von 155,46 €, insgesamt 973,66 €.

Der Kläger behauptet, er berichte als Parlamentskorrespondent ständig und weit überwiegend über die Bundespolitik. Er sei aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet aus der Bundespressekonferenz zu berichten, seine Nichtzulassung stelle damit eine Beschränkung seiner Berufsausübung dar. Hierzu sei er auf den Zugang zu den Veranstaltungen des Beklagten angewiesen. Es gebe keine vergleichbare Alternative zu den von dem Beklagten veranstalteten Pressekonferenzen. Die Protokolle der Regierungspressekonferenzen seien lediglich Mitgliedern der Beklagten zugänglich. Es gebe, abseits der vom Beklagten ausgerichteten Pressekonferenzen, keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zur Informationsbeschaffung.

Die Bundesregierung nutze den Beklagten um ihre Pressearbeit auszulagern. Nahezu alle Pressekonferenzen der Bundesregierung fänden bei der Beklagten statt. Der Beklagte kontrolliere indirekt auch den Zugang zu den Pressekonferenzen des Deutschen Bundestags. Ohne die Mitgliedschaft bei dem Beklagten werde die Akkreditierung zum Deutschen Bundestag massiv erschwert. Der Kläger ist daher der Auffassung, dass der Beklagte hinsichtlich seiner Veranstaltungen eine Monopolstellung einnehme, was die Informationsbeschaffung betreffe. Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle sämtliche Beitrittsvoraussetzungen, wie die von ihm eingereichten Auszüge aus seiner Tätigkeit belegen. Durch die Ablehnung seines Mitgliedsantrags sei ihm die Ausübung seines Berufs als Hauptstadtkorrespondent nicht vollwertig möglich.

Der Kläger beantragt:

1. den Beklagten zu verurteilen, ihn als Mitglied aufzunehmen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 973,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Aufnahmeverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Er vertritt die Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht erbringt. Im Übrigen sei aufgrund der Einwände verschiedener Mitglieder, insgesamt habe es sich um 6 Einwände gehandelt, der Aufnahmeantrag sei unter Berücksichtigung der Einwände erneut geprüft worden. Im Ergebnis der Prüfung sei dann festgestellt worden, dass der Kläger die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfülle. Auch im weiteren Verfahren habe der Beklagte nicht feststellen können, dass diese gegeben seien. Darüber hinaus lägen aber auch Gründe vor – unterstellt die Aufnahmebedingungen seien erfüllt – die einen Ausschluss rechtfertigen würden. Auch läge ein publizistisches bzw. aktivistisches Verhalten vor, dass besorgen lasse, dass die vom Beklagten vorausgesetzten journalistischen Standards nicht eingehalten würden. Die 6 Einwände gegen eine Aufnahme des Klägers seien insbesondere mit der vorherigen Tätigkeit des Klägers für RT DE begründet worden und seine aktivische Art der Berichterstattung.

Der Beklagte meint ferner, seine Vereinsentscheidungen seien der vollen Überprüfbarkeit durch Gerichte grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus bestehe keine Monopolstellung. Der Kläger habe ohnehin keine hinreichenden Nachweise über eine Tätigkeit als Parlamentskorrespondent eingereicht. Der Kläger halte sich des Weiteren nicht an journalistische Standards. Das vergangene Verhalten des Klägers lasse überdies zukünftiges vereinsschädigendes Verhalten des Klägers als wahrscheinlich erscheinen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und beigefügten Anlagen ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied bei dem Beklagten aus § 11 der Satzung des Beklagten zu, allerdings ein solcher den gleichen Zugang zu den Veranstaltungen und Angeboten des Beklagten zu erhalten wie ein Mitglied. Dieser Anspruch folgt aus Art. 5 Abs. 1 HS 2 GG i. V. m. Art 3 Abs. 1 GG und dem Umstand, dass der Beklagte vorliegend an die Beachtung der Grundrechte des Klägers gebunden ist. Unter Berücksichtigung des Grundrechts des Beklagten aus Art 9 GG (Vereinsautonomie) führt dies dazu, dass der Kläger zwar nicht als Mitglied aufgenommen werden muss allerdings hinsichtlich der Informationsmöglichkeiten aus den Veranstaltungen in Angeboten des Beklagten so zu stellen ist wie ein Vereinsmitglied. Das Gericht konnte vorliegend auch entsprechend des Tenors entscheiden, da die Behandlung wie ein Vereinsmitglied ein minus zu einer Vollmitgliedschaft bei dem Beklagten ist. Das Gericht geht insoweit nicht über den vom Kläger gestellten Antrag hinaus sondern bleibt hinter diesem zurück.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 2 der Satzung des Beklagten, da er zum einen ein in Berlin ansässiger Journalist ist und darüber hinaus umfassend über bundespolitische Themen berichtet. Bereits aus dem Rubrum ergibt sich, dass der Kläger einen Wohnsitz in Berlin hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass sein Arbeitgeber, die „NachDenkSeiten“, den Sitz in Landau hat. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich zum einen um ein Online-Magazin, dass damit problemlos bundesweit (weltweit) erreichbar ist, sodass es nicht auf den Sitz des Herausgebers und Arbeitgebers ankommt. Ganz davon abgesehen, dass auch nach der Satzung des Beklagten es nicht auf den Sitz des jeweiligen Arbeitgebers/Herausgebers ankommt, für den der die Aufnahme als Mitglied begehrende Journalist tätig ist, sondern allein darauf, dass die Berichterstattung aus Berlin oder Bonn erfolgt, der Journalist selber also in einer der beiden Städte tätig und ansässig ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger problemlos. Darüber hinaus ist ein Bezug der bei den NachDenkSeiten veröffentlichten Artikel entgeltpflichtig. Vorliegend kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darauf an, ob die NachDenkSeiten als Nachrichtenmagazin zu bewerten sind. Denn nach der Satzung des Beklagten wird nur die Tätigkeit für Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Wochen- und Monatszeitschriften verlangt, denen entsprechende Onlinemedien gleichgestellt sind (insoweit kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht auf die weiteren aufgezählten Medien an). Daraus folgt, dass Voraussetzung der Mitgliedschaft nicht die unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang stehende Berichterstattung zu tagesaktuellen Themen Voraussetzung für diese ist, sondern lediglich, dass ein Arbeitgeber, der zu diesen Medien gehört, über die Thematik der Bundespolitik berichtet, unabhängig davon, ob das in tagesaktuellen oder in Zeit übergreifenden Berichten oder Analysen erfolgt. Für all diese Arten der Berichterstattung, werden jedenfalls hinreichende Informationen, gegebenenfalls eben auch tagesaktuell, benötigt.

Aber auch die weitere Voraussetzung, nämlich eine weit überwiegende Berichterstattung über die Bundespolitik erfüllt der Kläger. Dies ergibt sich sowohl aus der im vorliegenden Verfahren eingereichten Liste von Artikeln, die die Zeit von Anfang September bis Mitte November 2022 betreffen. Wie auch weitere im Laufe des vorliegenden Verfahrens als Anlagen beigefügte Ausdrucke von auf der Plattform der NachDenkSeiten veröffentlichten Artikeln des Klägers. Bereits aus der Bezeichnung der Artikel in der Klageschrift (Blatt 20 – 22 d. A.) lässt sich der Bezug zu bundespolitischen Themen problemlos herstellen. Eine Vielzahl der Titel weisen darauf hin, dass sie sich mit dem Krieg in der Ukraine und der Reaktion der Bundesregierung bzw. der europäischen Union bzw. den USA hierauf beschäftigen. Dieser Krieg ist jedenfalls ein die Außenpolitik beherrschendes Thema der Bundespolitik und hat darüber hinaus auch erhebliche Auswirkungen auf die innerdeutsche Politik. Sei es im Hinblick auf die Wirkungen der verhängten Sanktionen für die betroffenen Unternehmen oder für die deutsche Bevölkerung. Darüber hinaus werden weitere Themen behandelt, wie etwa das Verhältnis der Regierungsparteien zueinander und zu anderen Politikern. Die Lektüre der entsprechenden Artikel zeigt darüber hinaus, dass die angesprochenen Themen durchaus auch inhaltlich behandelt werden, jedenfalls aus der Sicht des sie verfassenden Klägers.

Der Beklagte hat demgegenüber nicht substantiiert dargestellt, dass bei einer derartigen Anzahl von Artikeln innerhalb einer recht kurzen Zeit, gleichwohl nicht die satzungsgemäß geforderte überwiegende Berichterstattung zu bundespolitischen Themen vorliegt. Insbesondere hat der Beklagte nicht dargestellt, warum die genannten Artikel die Bundespolitik gerade nicht betreffen, oder aber dass sie Anzahl mäßig im Vergleich zu sonstigen Artikeln des Klägers nicht ins Gewicht fallen, da dieser normalerweise über andere Themen berichten würde. Dies ist auch ersichtlich nicht der Fall. Ganz davon abgesehen, dass im Aufnahmeverfahren die vom Kläger eingereichten Artikel von dem Beklagten als solche bewertet wurden, die bundespolitische Themen behandeln, denn der Beklagte hat dem Aufnahmeantrag ja zunächst zugestimmt mit der Maßgabe, dass keine Einwände gegen diesen erhoben werden. Hätte der Beklagte die eingereichten Titel nicht als der Bundespolitik zugehörig angesehen, hätte er offensichtlich den Mitgliedsantrag des Klägers wegen dieser fehlenden Voraussetzung zurückweisen müssen, wenn er sich an seine eigene Satzung hält. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beklagte seine Satzung achtet, hätte es nunmehr eingehender Darstellung bedurft, warum die einmal getroffene Bewertung nunmehr keine Gültigkeit mehr haben soll.

Soweit in dem nachgelassenen Schriftsatz insoweit die Auffassung vertreten wird, die vom Kläger verfassten Artikel befassten sich schwerpunktmäßig nicht mit der Berichterstattung über das Parlament und die Bundesregierung sondern um Medienkritik befasse. „sie stellten in der Beschreibung der vielfältigen Manipulationsversuche sowie Kampagnen und Strategien der Meinungsmache“ (Seite 26 des Schriftsatzes vom 13. Juli 2023). Ist dies letztlich eine Bewertung der Intention des Klägers hinsichtlich seiner Artikel aber keine Auseinandersetzung mit den Artikeln selbst und darüber, ob Bundespolitik betreffen. Soweit völlig pauschal vorgetragen wird diese Bewertung beziehe sich auf die anlässlich des Aufnahmeantrages eingereichten Artikel, ist für das Gericht nicht verständlich dass ihr Inhalt zunächst genügte um dann nicht mehr zu genügen. Der Beklagte hat diesen Wechsel der eigenen Bewertung nicht nachvollziehbar vorgetragen.

Grundsätzlich steht es einem privatrechtlichen Verein – wie dem Beklagten – frei die Aufnahmeanträge von Mitgliedschaftsbewerbern abzulehnen, auch wenn der Bewerber die, durch die Vereinssatzung bestimmten, Aufnahmebedingungen erfüllt (BGH Urteil vom 29.06.1987 – II ZR 295/86). In Ausnahmefällen kann ein Verein zur Aufnahme von Mitgliedern mittelbar aus Art. 9 Abs. 1 GG verpflichtet sein. Allerdings schützt der Art. 9 Abs. 1 GG ebenfalls das Recht der Vereine auf freie Selbstbestimmung. Deswegen kann eine Aufnahmepflicht nur bestehen, wenn die Rechtsordnung die Selbstbestimmung des Vereins über die Aufnahme von Mitgliedern nicht hinnehmen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung bzw. ein Monopol innehat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht (BGH, Urteil vom 23. 11. 1998 – II ZR 54/98).

Es kommt allerdings ebenso auf eine Bewertung und Berücksichtigung der Interessen des Vereins oder des Verbandes an, die im Einzelfall dahin gehen können, dem Bewerber die Mitgliedschaft zu versagen. Nur wenn nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Zurückweisung des Aufnahmeantrags unbillig erscheint, besteht ein Anspruch auf Aufnahme (BGH, Urteil vom 10.12. 1994 – II ZR 91/84).

Der Beklagte hat im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich keine überragende Machtstellung und somit auch keine Monopolstellung. Eine Interessenabwägung kann demnach nicht zu Gunsten des Klägers ausfallen. Denn das Interesse des Vereins seine Mitglieder selbst auszuwählen wiegt schwerer als das Beitrittsinteresse des Klägers, der sich eine Vielzahl der begehrten Informationen auch anderweitig beschaffen kann. Es stehen abseits der Angebote des Beklagten andere Möglichkeiten für Parlamentskorrespondenten zur Verfügung, um an die für Ihre Berufsausübung erforderlichen Informationen zu gelangen, allerdings nur durch einen erheblich größeren Aufwand und auch mit zeitlicher Verzögerung. Zeitliche Verzögerung insoweit, als der Inhalt der Pressekonferenzen ja innerhalb von 24 Stunden veröffentlicht wird und dann über die jeweiligen Pressestellen der Bundesregierung bzw. Ministerien zugänglich ist.

Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei den Veranstaltungen des Beklagten nicht um gelegentliche Pressekonferenzen handelt, sondern um eine ständige, regelmäßige Einrichtung, da dreimal wöchentlich eine entsprechende Pressekonferenz abgehalten wird und darüber hinaus bei wichtigen Themen auch zusätzliche Pressekonferenzen teilweise auch mit dem Bundeskanzler durchgeführt werden, die in dieser Form anderweitig nicht oder nur schwer erreichbar sind. Insoweit nutzen die Bundesregierung, wie auch die Ministerien den Beklagten und die von ihm zur Verfügung gestellte Örtlichkeit, um die ihnen obliegende Öffentlichkeitsarbeit in Form von Pressekonferenzen durchzuführen. Die entsprechenden Pressekonferenzen werden gerade nicht am Sitz der Bundesregierung bzw. der einzelnen Ministerien abgehalten, sondern im Gebäude des Beklagten. Insoweit führt der Schutz aus Art. 5 I 2 GG auch dazu, dass der Staat, der der Presse gegenüber Leistungen gewährt, verpflichtet ist, diese allen Bewerbern gegenüber zugänglich zu machen. (BVerfG, Beschluss v. 6. Juni 1981 – 1 BvR 727/84 -). Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasst sich zwar mit der Frage von Subventionen, führt aber aus, dass – wenn der Staat sich zu Subventionen im Pressebereich entschließt – diese keinerlei Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermeiden müssen. Insoweit obliegt dem Staat eine inhaltliche Neutralitätspflicht.

Aus diesen Ausführungen folgt zwingend, dass – wenn der Staat hier durch die Bundesregierung oder die Ministerien Pressearbeit ausführt – die Vertreter der verschiedenen Medien gleichermaßen Zugang zu dieser Pressearbeit erhalten müssen und hier nicht eine Gruppe von Vertretern der Medien bevorzugt behandelt werden dürfen, wie etwa die Mitglieder des beklagten, wenn nur ihnen gegenüber die Pressekonferenz abgehalten wird. Nutzt der Staat durch die Bundesregierung bzw. die Ministerien den Beklagten bzw. seine Räumlichkeiten, um dort Presseveranstaltungen durchzuführen, muss der Zugang für alle Vertreter der Medien gewährleistet werden. Dieser Anspruch ergibt sich zum einen unmittelbar gegen die entsprechenden Institutionen des Staates, die die Pressearbeit ausführen. Diese Verpflichtung wirkt sich aber auch auf den die Örtlichkeit zur Verfügung stellenden privaten Anbieter aus, hier also auf Beklagten, der seine Räumlichkeiten für die Durchführung der Pressekonferenzen zur Verfügung stellt und diese regelmäßig organisiert.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 22. Februar 2011 (1 BvR 699/06) insoweit Ausführungen dazu gemacht, wie sich der Staat zu verhalten hat, wenn er organisatorisch eine private Organisation besitzt (Flughafen Frankfurt am Main, 70 %ige Anteilseignerschaft des Bundes, des Landes und der Stadt Frankfurt) und welcher Grundrechtsbindung der entsprechenden Organisationseinheit unterliegt. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht aber auch Ausführungen dazu gemacht, was wohl für Private Eigner bzw. in Privatbesitz befindliche Organisationseinheiten gilt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 – insoweit ausgeführt:

Rd.Nr.: 57 „aa) Viele typische Gefährdungslagen für den Grundrechtsschutz entstehen im Privatrecht von vornherein nicht, da dort dem Staat keine spezifischen Eingriffsbefugnisse zu Gebote stehen. Einseitig verbindliches Handeln ist ihm im Privatrecht nur sehr begrenzt – etwa wie vorliegend unter Rückgriff auf die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse, insbesondere das Hausrecht eröffnet. Sofern hingegen Grundrechte im Rahmen von Vertragsbeziehungen in Frage stehen, ist es möglich, dass mangels einseitiger Entscheidungsgewalt der öffentlichen Hand schon kein Eingriff in Grundrechte stattfindet oder bei einer Grundrechtsbeschränkung die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses seitens des Bürgers im konkreten Fall mit in Rechnung zu stellen ist. Auch hindert die unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlich beherrschte Unternehmen nicht, sich erwerbswirtschaftlich am Wirtschaftsverkehr zu beteiligen. Insbesondere verbietet auch Art. 3 Abs.1 GG Differenzierungen nicht, die an marktrelevante Kriterien wie Produktqualität, Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit anknüpfen, um ein wettbewerbliches Wirtschaften des Unternehmens zu ermöglichen.

Rd.Nr.: 58 bb) Allerdings sind die Grundrechtsbindung und die ihr entsprechende fehlende Grundrechtsberechtigung nicht ohne Bedeutung. Sie verwehren öffentlich beherrschten Unternehmen insbesondere, sich auf die Subjektivität gewillkürter Freiheit zu berufen. So kann die öffentliche Hand zwar die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse – wie vorliegend das Hausrecht – nutzen, jedoch entheben diese nicht davon, insbesondere einseitig verbindliche Entscheidungen durch legitime Gemeinwohlzwecke am Maßstab der Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen. Praktische Bedeutung erlangt die Grundrechtsbindung vor allem als Verpflichtung zu rechtsstaatlicher Neutralität bei der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen. Öffentliche einschließlich der öffentlich beherrschten Unternehmen können zwar ihre Kundenbeziehungen nach der Logik des Marktes gestalten, jedoch steht es ihnen nicht frei, ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach Belieben mit subjektiv weltanschaulichen Präferenzen oder Zielsetzungen und hierauf beruhenden Differenzierungen zu verbinden.

Rd.Nr.: 59 cc) Die unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen unterscheidet sich somit grundsätzlich von der in der Regel nur mittelbaren Grundrechtsbindung, der auch Private und Privatunternehmen – insbesondere nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung und auf der Grundlage von staatlichen Schutzpflichten – unterworfen sind. Während diese auf einer prinzipiellen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger beruht, dient jene dem Ausgleich bürgerlicher Freiheitssphären untereinander und ist damit von vornherein relativ. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wirkung der Grundrechte und damit die – sei es mittelbare, sei es unmittelbare – Inpflichtnahme Privater in jedem Fall weniger weit reicht. Je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung kann die mittelbare Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates vielmehr nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die – wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen – früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren. Wieweit dieses heute in Bezug auf die Versammlungsfreiheit oder die Freiheit der Meinungsäußerung auch für materiell private Unternehmen gilt, die einen öffentlichen Verkehr eröffnen und damit Orte der allgemeinen Kommunikation schaffen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“

Aus diesen Ausführungen folgt letztlich, dass eine Grundrechtsbindung auch privater dann bestehen muss, wenn diese im Bereich staatlicher Aufgaben – wie hier der Beklagte – regelmäßig durch staatliche Stellen – hier Bundesregierung und Ministerien – bei der Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben hinzugezogen werden. Hier nämlich die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und Ministerien bei dem Beklagten stattfindet. Da der Staat gehalten ist die Medienvertreter gleichermaßen zu behandeln führt dies damit dazu, dass dann auch der Beklagte verpflichtet ist, interessierte Medienvertreter gleich zu behandeln. Dies kann der Beklagte entweder dadurch machen, dass er alle Bewerber, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllen, nämlich eine schwerpunktmäßige Tätigkeit und Berichterstattung betreffend die Bundespolitik für ein endgeltpflichtiges Medium und eine Ansässigkeit in Bonn oder Berlin, erfüllen als Mitglied aufnimmt oder aber Ihnen Zugang zu den Veranstaltungen gewährt, wie einem Mitglied.

Insoweit folgt aus der Grundrechtsbindung des Beklagten hier letztlich seine Verpflichtung dem Kläger Zugang zu den Pressekonferenzen bzw. den gestreamten Pressekonferenzen zu gewähren, die durch die staatlichen Stellen bei ihm durchgeführt werden. Aus der Grundrechtsbindung folgt allerdings nicht, dass eine Vollmitgliedschaft einzuräumen ist.

Da der Beklagte letztlich verpflichtet ist im Rahmen der von der Bundesregierung und den Ministerien wahrgenommenen Pressetätigkeit in seinem Hause den interessierten Journalisten gleichermaßen den Zugang zu diesen zu gewähren, kommt es vorliegend nicht maßgeblich darauf an, ob letztlich der Kläger die Informationen auch an anderer Stelle erhalten kann, gegebenenfalls durch einen höheren Aufwand oder mit zeitlicher Verzögerung. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob man die Tätigkeit des Beklagten hier als ein Monopol bezeichnet oder nicht, weil letztlich auch Pressekonferenzen an anderen Stellen durchgeführt werden, bzw. eine Veröffentlichung teilweise im Fernsehen erfolgt und zeitlich versetzt die Erklärungen verschriftlicht veröffentlicht werden.

Allerdings kann die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Teilnahme an den Veranstaltungen zu ermöglichen, nur so weit gehen, wie sie seinen eigenen Mitgliedern gegenüber besteht. Dies bedeutet, dass der Beklagte dem Kläger nur so lange den Zugang zu den Veranstaltungen zu gewähren hat, wie er die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt und satzungsgemäße Ausschlussgründe nicht vorliegen.

Satzungsgemäße Ausschlussgründe, die vorliegend eine Verurteilung des Beklagten ausschließen würden, hat dieser bislang substantiiert nicht vorgetragen. Insbesondere hat der Beklagte in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Juli 2023 substantiiert nicht dazu vorgetragen, welche inhaltlichen Einwände konkret gegen eine Mitgliedschaft des Klägers vorgebracht worden sind. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, dass es entscheidend nicht auf die Namen der die Einwände erhebenden Mitglieder ankommen dürfte, das Gericht hat aber deutlich gemacht, dass der Inhalt der Einwände vorzutragen ist, damit geprüft werden kann, ob sie nach der Satzung des Beklagten, einer Aufnahme entgegenstehen und damit vorliegend auch einer Gleichbehandlung des Klägers zu einem Mitglied des Beklagten. Im Schriftsatz selbst sind die inhaltlichen Einwände pauschal zusammengefasst und unter Beweis gestellt durch Parteivernehmung des Vorsitzenden des Beklagten. Insoweit liegt nicht einmal schlüssiger Vortrag vor, da die schriftlich eingereichten Einwände inhaltlich hätten vorgelegt werden können. Ob die Zusammenfassung den Einwänden überhaupt entspricht, ist in dieser Form durch das Gericht nicht prüfbar. Auch ist der angebotene Beweis durch Parteivernehmung des Vorsitzenden des Beklagten vorliegend nicht geeignet den fehlenden vor Trakt zum konkreten Inhalt zu ersetzen. Insoweit hätte der Beklagte problemlos die jeweils erhobenen Einwände konkret inhaltlich wiedergeben können, ohne anzugeben welches Mitglied die entsprechenden Ausführungen gemacht hat.

Vorliegend kann also nicht festgestellt werden, dass entsprechende Einwände vorliegen, die zu einer Nichtaufnahme des Klägers führen können. Aber auch sonst hat der Beklagte keinerlei substantiierten Vortrag dazu vorgebracht, warum dem Kläger hier nicht der Zugang zu seinen Veranstaltungen wie einem Mitglied ermöglicht werden kann, also insbesondere, dass Ausschlussgründe vorliegen. Allein die Tatsache, dass der Beklagte den Kläger auf alternativen Medien zuordnet und ihm jetzt vorwirft, dass er über einen erheblichen Zeitraum für RT DE tätig war, stellt keine entsprechende Begründung dar. In der Zeit von 2014-2022 nahm der Kläger unstreitig regelmäßig als Mitarbeiter von RT DE an Veranstaltungen des Beklagten teil, da insoweit aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verein der Auslandspresse ein Zugang gewährt wurde. In der gesamten Zeit ist das Verhalten des Klägers vorliegend nicht zum Anlass genommen worden, ihn von den Veranstaltungen auszuschließen. Abgesehen von der einen Aufnahme, die den Kläger mit einer Maske mit Aufschrift im Saal der Pressekonferenz zeigt, hat der Beklagte keinerlei konkrete Vorfälle vorgetragen, die dazu führen könnten, dass er als Mitglied ausgeschlossen werden könnte, sodass dies einer Aufnahme als Mitglied entgegengehalten werden könnte. Der einmalige Vorfall mit der beschrifteten Maske, ist zum damaligen Zeitpunkt nicht einmal zum Anlass genommen worden, das Verhalten des Klägers zu beanstanden. Insoweit ist durch den Kläger vorgetragen, dass er die Maske lediglich vor Beginn der Veranstaltung getragen hat, also nicht einmal während einer Veranstaltung, bei der der Beklagte politische Kundgaben untersagt. Dieser einmalige Verstoß würde aus Sicht des Gerichtes einen Ausschluss des Klägers von den Veranstaltungen des Beklagten nicht rechtfertigen. Denn er ist gerade nicht bei einer Veranstaltung selbst erfolgt.

Der Beklagte ist darüber hinaus gemäß § 286 BGB verpflichtet dem Kläger die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung zu erstatten, da er in Verzug kam als er den Kläger gehindert hat, durch die Ablehnung des Mitgliedsantrages, ohne ihm anzubieten, ihm Zugang zu den Veranstaltungen zu gewähren, die Pressekonferenzen zu besuchen. Der Höhe nach kann hier von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 € ausgegangen werden, sodass die Forderung der Mittelgebühr, der Postpauschale und der Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 973,66 € angemessen ist. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 2 BGB, da der Kläger hier nicht als Verbraucher auftritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Verkündet am 27.07.2023

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Titelbild: Screenshot des Urteils