Öffentlicher Gerichtstermin am 29. Juni: NachDenkSeiten versus Bundespressekonferenz

Öffentlicher Gerichtstermin am 29. Juni: NachDenkSeiten versus Bundespressekonferenz

Öffentlicher Gerichtstermin am 29. Juni: NachDenkSeiten versus Bundespressekonferenz

Florian Warweg
Ein Artikel von: Florian Warweg

Nach längerem Hin und Her sowie einem abgelehnten Verfügungsantrag ist es so weit: Am 29. Juni gibt es die erste öffentliche Verhandlung im Hauptverfahren am Berliner Landgericht zwischen dem NachDenkSeiten-Redakteur Florian Warweg und dem privaten Verein „Bundespressekonferenz e.V.“ (BPK), welcher in Deutschland über das Monopol zur Durchführung der sogenannten Regierungspressekonferenzen verfügt. Dessen Vorstand will den NachDenkSeiten mit allen Mitteln den Zugang zu den Regierungspressekonferenzen verweigern. Man fürchte, das wurde so offen kommuniziert, einen Präzedenzfall für alle „alternativen Medien“. Für unsere Leser zeichnen wir die Argumentation der NachDenkSeiten sowie die der beklagten Seite, dem BPK e.V., nach. Von Florian Warweg.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Hintergrund: Was bisher geschah

Am 18. August 2022 erhielt der Autor dieser Zeilen auf dem Postweg ein Schreiben vom Vorsitzenden des BPK-Mitgliedsausschusses, Jörg Blank, seines Zeichens „Kanzlerkorrespondent“ bei der Deutschen Presse-Agentur (dpa), in welchem ihm dieser mitteilte, dass der Ausschuss sich „nach eingehender Prüfung“ bestätigt sähe, den Antrag auf Mitgliedschaft in der BPK abzulehnen. Die einzig angeführte Begründung? Ich würde angeblich für die NachDenkSeiten nicht regelmäßig zu bundespolitischen Themen schreiben. Wie konstruiert und leicht widerlegbar diese Argumentation ist, erschließt sich durch eine kurze Inaugenscheinnahme meiner seit dem 1. Juni 2022 für die NachDenkSeiten verfassten Artikel, die sich in ihrer großen Mehrheit nachweislich bundespolitischen Themen widmen. Wenn man zu der Thematik recherchiert, wird deutlich, dass es derzeit zum Beispiel kaum andere Journalisten in der Bundesrepublik gibt, die so regelmäßig und in der politischen Breite wie ich für die NachDenkSeiten parlamentarische Initiativen im Bundestag (schriftliche Fragen, Kleine Anfragen an die Bundesregierung, Anträge etc.) auswerten und aufbereiten.

Noch eklatanter wird es, wenn man sich anschaut, was problemlos aufgenommene Mitglieder der BPK journalistisch so an Artikeln zu „Bundespolitik“ produzieren. Exemplarisch sei auf den ehemaligen Tagesspiegel-Redakteur und bis Ende 2022 Mitglied des umstrittenen Überwachungsportals „Gegneranalyse“, Matthias Meisner, verwiesen. Bis zum heutigen Tag bleibt Matthias Meisner das einzige Mitglied der Bundespressekonferenz, welches sich proaktiv und öffentlich gegen die Mitgliedschaft eines NDS-Redakteurs bei der Bundespressekonferenz ausgesprochen und eine entsprechende Kampagne initiiert hatte.

Daneben gibt es noch die öffentliche Bekanntmachung des Videobloggers Tilo Jung, der seit 2022 de facto über das Aufzeichnungsmonopol in der BPK verfügt. Kein anderer Journalist berichtet derzeit regelmäßig und videobasiert über die Regierungspressekonferenzen in der BPK. Eine Präsenz der NDS auf der BPK wäre also eine direkte Konkurrenz für Jung und sein mediales Business-Modell. Der Macher von Jung & Naiv erklärte im Juni 2022 folglich nicht ganz überraschend unter einem Tweet von Meisner, dass er „postwendend“ Einspruch gegen die Mitgliedschaft eines NDS-Redakteurs eingelegt habe. Seine Behauptung gegenüber Meisner, er wüsste von „Dutzenden“ solcher Einsprüche, ist nachweislich falsch. Selbst der BPK-Vorstand spricht lediglich von insgesamt sechs Widersprüchen, die eingegangen seien – wohlgemerkt bei über 900 Vereinsmitgliedern. Es legten also nur rund 0,67 Prozent der Gesamtmitgliederschaft Widerspruch ein.

Doch Meisner selbst, wie dargelegt die Hauptstimme gegen eine Mitgliedschaft der NachDenkSeiten in der BPK, schreibt spätestens seit 2023 weder regelmäßig zu bundespolitischen Themen (ein Blick auf seine Website, in der er alle Artikel aufführt, bestätigt dies), noch erfüllt er derzeit die Grundvoraussetzung in der Satzung der BPK, die vorschreibt, dass man „aus Berlin und/oder Bonn ständig und weit überwiegend über die Bundespolitik“ zu berichten habe. Herr Meisner lebt nämlich seit Beginn 2023 vornehmlich im europäischen Ausland, genauer in Prag.

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Der Hauptpropagandist gegen unsere Mitgliedschaft in der BPK erfüllt selbst nicht einmal die Mindestanforderungen, die laut Satzung an den Erhalt und die Beibehaltung der Mitgliedschaft gestellt werden, dies hat aber bisher keinerlei Konsequenzen für seinen dortigen Mitgliedsstatus. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Ausschluss von Boris Reitschuster aus der BPK. Als einzige Begründung für den Rausschmiss wurde damals vom BPK-Vorstand angeführt, dass er gegen die Satzung verstoßen habe, indem er „keine Tätigkeit aus Berlin oder Bonn für eine Firma, die in Deutschland ansässig ist“, ausübe. Das auf seiner Seite angegebene Impressum weise eine Adresse in Montenegro auf. Fragen wirft in diesem Zusammenhang allerdings auch das Impressum auf, welches der nach Selbstauskunft „freie Journalist in Berlin und Prag“ Matthias Meisner auf seiner Homepage Meisnerwerk angibt:

Die als Impressum angegebene Adresse widerspricht ebenfalls den in der BPK-Satzung definierten Anforderungen an eine Mitgliedschaft. Denn „Mission Lifeline“ ist ein Dresdner Verein, dessen alleiniger Vereinszweck die Seenotrettung von Menschen im Mittelmeer ist. Eine anerkennenswerte Tätigkeit, doch verfügt der Verein über keinerlei Status als journalistisches Medium.

Ähnliche Fragen wie bei Meisner stellen sich zudem für die zahlreichen Vertreter von Lobby-Medien in der BPK wie zum Beispiel Clean Energy Wire, das Bundeswehr-Magazin, Finanztip, Energie & Management, das IT-Portal Golem, Diabetes Ratgeber, Apothekerzeitung oder das Deutsche Ärzteblatt. So sind allein für letztere Publikation aktuell elf Journalisten bei der BPK als Mitglied aufgelistet. Dass diese in die BPK aufgenommenen Vertreter der genannten Medien „ständig und weit überwiegend über Bundespolitik“ schreiben, ist mehr als fraglich.

Vor diesem skizzierten Hintergrund entschloss sich die NachDenkSeiten-Redaktion, den Klageweg einzuschlagen.

Argumentation für Aufnahme bei der BPK

Das Hauptargument unseres Anwalts ist es, dass der Verein BPK e.V. mit der alleinigen Ausrichtung der dreimal die Woche stattfindenden Regierungspressekonferenzen unter Teilnahme aller Ministerien und des Regierungssprechers über mindestens ein „faktisches Monopol“ verfügt. Zwar dürfen private Vereine grundsätzlich die Entscheidung über Mitgliedschaft willkürlich gestalten. Eine Ausnahme bestehe jedoch „im Fall eines situativen Anwendungsbereichs der Grundrechte. Insoweit unterliegen Monopolisten im Wege mittelbarer Drittwirkung der Grundrechtsbindung.“ Im aktuellen Fall geht es sogar um den besonders sensiblen Grundrechtsbereich der Presse- und Medienfreiheit.

Keine andere private oder staatliche Institution in der Bundesrepublik richtet nachweislich sonst noch Regierungspressekonferenzen aus. Der regelmäßige gleichzeitige Zugang zu allen Ministerien- und Regierungssprechern ist somit alternativlos und nicht substituierbar.

„Die Pressefreiheit“, so ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, „kann nicht nur durch Maßnahmen der Regierung oder der Polizei, nicht nur durch übermächtige Pressekonzerne, sondern auch durch freiwillige Zusammenschlüsse von Journalisten beeinträchtigt werden, wenn durch die Auflagenstärke des Zusammenschlusses und darüber hinaus noch durch einen irreführenden Namen die Gefahr eines auch nur teilweisen Nachrichtenmonopols heraufbeschworen wird. Dieser Fall ist hier gegeben, und er ist gerade für sehr kleine Publikationsorgane, die ständig um ihre wirtschaftliche Existenz ringen müssen, bedrohlich. Die Pressefreiheit ist aber nur dann gewährleistet, wenn auch kleine Publikationsorgane und wenn alle parteipolitischen Richtungen zu Wort kommen.“ (Urteil vom 11. Mai 1971 – 6 U 99/70)

Des Weiteren wird argumentiert, dass, wie bereits zuvor im Artikel ausgeführt, die von mir verfassten Artikel „ganz überwiegend“ als bundespolitisch einzuordnen sind, und zudem darauf verwiesen, dass die BPK weder in der Satzung noch in irgendeiner anderen Form den von ihr genutzten Begriff „Bundespolitik“ definiert.

„Der Antragsgegner bleibt bereits eine brauchbare Definition schuldig, was er unter „ständig und weit überwiegend über die Bundespolitik berichten“ versteht. Diesseits wird bezweifelt, dass solches in justiziabler Form überhaupt möglich wäre.“

Auch grundsätzlich erscheint es im Hinblick auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Artikel 5 des Grundgesetzes fragwürdig, wenn ein privater Verein, der das Monopol auf Regierungspressekonferenzen hält, die Forderung aufstellt, Journalisten müssten sich für Zugang zu diesen auf ein bestimmtes Ressort fokussieren und diese Zuteilung dann noch quantitativ ohne jegliche Definitionsgrundlage von „Bundespolitik“ überprüfen und bestimmen.

Davon abgesehen ist der Antragsteller bei den NachDenkSeiten jedoch explizit für das Ressort Bundespolitik zuständig, und in seinem Arbeitsvertrag sind die Abdeckung der BPK und seine Tätigkeit als „Parlamentskorrespondent“ auch entsprechend als zentrales Aufgabenprofil genannt. Im Arbeitsvertrag heißt es dazu:

„Für die NachDenkSeiten ist Florian Warweg als Parlamentskorrespondent tätig und wird in dieser Funktion auch die Bundespressekonferenz abdecken.“

Es gibt für einen Journalisten mit Schwerpunkt Bundespolitik keinen adäquaten Ersatz zur Bundespressekonferenz. Nur dort stehen dreimal die Woche Pressesprecher aller Ministerien und der Sprecher des Kanzlers unmittelbar Rede und Antwort. Die Presseabteilungen der jeweiligen Bundesministerien sind kein adäquater Ersatz. Presseanfragen der NachDenkSeiten wurden zum Beispiel, etwa im Falle des vom Familienministerium finanzierten Projekts „Gegneranalyse“, erst mit wochenlanger Verspätung beantwortet. Zudem macht es natürlich einen entscheidenden qualitativen Unterschied, ob ein Journalist die Möglichkeit hat, direkt alle Ministeriensprecher zu befragen und diese unmittelbar antworten müssen, oder die jeweiligen Presseabteilungen einzeln abgefragt werden müssen – mit keinerlei Garantie, eine zeitnahe Antwort zu bekommen.

Argumentation gegen die Aufnahme: Der Warweg trug mal eine „Free Assange“-Maske in der BPK

Zunächst begründete der BPK-Vorstand seine Entscheidung, mich nicht aufzunehmen, ausschließlich mit der Behauptung, ich würde für die NachDenkSeiten nicht „ständig und weit überwiegend über Bundespolitik“ berichten. Im Schreiben des Anwalts, der den BPK e.V. vertritt, wurden dann aber noch weitere Gründe nachgeschoben.

„Sorge vor Missachtung journalistischer Standards“

So heißt es zum Beispiel unter der oben genannten Überschrift in dem Schreiben des den BPK e.V. vertretenden Anwalts:

„Zudem hat sich der Kläger in der Vergangenheit nicht an die Vorgaben des Beklagten gehalten. Auf einem Foto, welches im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Korrespondent des russischen Propagandasenders RTV (sic!) entstand, zeigte er sich mit einer „Free Assange“-Maske in dem Raum für die Abhaltung der Bundespressekonferenzen. Dieses Foto wurde jedoch auch von den Nachdenkseiten verwendet. Eine solche Maske ist als aktivistisches Statement in der Praxis des Beklagten nicht geduldet. Es widerspricht dem bei dem Beklagten etablierten journalistischen Selbstverständnis. Das sitzungsleitende Vorstandsmitglied des Beklagten konnte im konkreten Fall die Maske jedoch nicht erkennen, da der Kläger sich auf dem Foto abgewandt und während der Sitzung möglicherweise eine andere, neutrale Maske getragen hat. Hätte der Vorstand die beschriftete Maske gesehen, hätte er sie als unzulässige Demonstration im Rahmen der Pressekonferenz gerügt. (…) Dass der Kläger gerade mit diesem Foto auf der Vorstellungsseite seines neuen Mediums seine journalistische Grundhaltung demonstriert, belegt ein Grundverständnis, das dem bei dem Beklagten etablierten Leitbild journalistischer Tätigkeit widerspricht.“

Bei dem reklamierten Foto handelt es sich um folgende Aufnahme, die zur Bebilderung des Artikels von Albrecht Müller „Florian Warweg – Verstärkung für die NachDenkSeiten“ genutzt worden war:

Das Foto war zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Jahre alt und am 17. Juni 2020, einem Mittwoch, um 12:52 aufgenommen worden, also vor dem offiziellen Beginn der BPK, die mittwochs immer um 13 Uhr beginnt. Ich hatte es damals lediglich als Foto-Gag genutzt, zu diesem Zeitpunkt herrschte noch gar kein Maskenzwang in der BPK. Ich twitterte das Foto einen Tag später. Es gab dazu über zwei Jahre lang keinerlei kritische Rückmeldung vom BPK-Vorstand, obwohl das Foto dort bekannt war. Aber fast drei Jahre später soll das plötzlich ein Skandal sein und wird ernsthaft als Argument gegen meine Mitgliedschaft in der Bundespressekonferenz aufgeführt?

Davon abgesehen hatte ich nie den Status eines „Korrespondenten“, geschweige denn war ich für den „Propagandasender RTV“ tätig. Wikipedia führt unter TV-Sendern mit dieser Abkürzung folgende Medien auf:

„Kein hinreichender Nachweis über die Tätigkeit als Parlamentskorrespondent“

Der geneigte Leser kann sich ja selbst ein Bild machen, welche der Artikel, die ich beispielsweise im Verlauf der letzten zwei Monate verfasst habe, nicht unter den Oberbegriff „Bundespolitik“ fallen:

„Sorge vor vereinsschädigendem Verhalten“

Zu diesem Punkt heißt es:

„Der Kläger hat sich mehrfach überaus kritisch und zum Teil beleidigend über langjährige Mitglieder des Beklagten in seinen Artikeln und in den sozialen Netzwerken (zum Beispiel auf Twitter) geäußert. Dem Beklagten ist bewusst, dass kritische Berichterstattung – auch über andere Journalisten – erlaubt sein muss und möchte dies nicht unterbinden. Beleidigende Äußerungen und die Verbreitung von falschen Tatsachen sind für den Beklagten jedoch nicht hinnehmbar. Hier hat er auch gegenüber seinen Mitgliedern die Pflicht, diese vor unzumutbaren Angriffen zu schützen und hat darüber hinaus ein berechtigtes Interesse, die Arbeit des Vereins nicht zu beschädigen.“

Doch die Behauptung, ich hätte „langjährige Mitglieder“ der BPK auf Twitter oder in Artikeln beleidigt, wird mit keinem einzigen Beispiel belegt. Mir fiele auch ernsthaft kein Fall ein, der den Tatbestand „Beleidigung“ erfüllen würde. Das einzige Mal, dass ich mich auf Twitter zu einem BPK-Vorstandsmitglied geäußert hatte, war dieser Tweet:

Weiter heißt es dazu im Schreiben des BPK-Anwalts, erneut ohne jeden konkreten Beleg:

„Der Kläger hat durch seine Artikel in der Vergangenheit mehrfach die Glaubwürdigkeit anderer Mitglieder in Frage gestellt, und es besteht die Befürchtung, dass der Kläger die Veranstaltungen des Beklagten offenbar als Bühne nutzen will, um sich selbst als einzig kritische Alternative zu prägender Mehrheit der Mitglieder zu inszenieren.“

BPK hat keine Monopolstellung

Die Vorstandsvertreter der BPK behaupten, dass die BPK keine Monopolstellung innehabe, da es ja, so einer der zentralen Argumentationsansätze, dem bei Abweisung des Eilantrags sogar der entsprechende Richter folgte, öffentlich zugängliche Live-Übertragungen der Regierungspressekonferenzen gäbe. Doch dies ist nachweislich falsch. Diese Live-Übertragungen gibt es nicht. Es gab diese lediglich als explizite Ausnahme in der Hochphase der Corona-Maßnahmen. Hierzu hatten sich übrigens die BPK-Vorstandsmitglieder bei der Befragung durch den Richter im Zuge des Eilantrags auch nicht vollumfänglich wahrheitsgemäß geäußert. Sie implizierten gegenüber dem Richter wider besseren Wissens, dass es die Live-Übertragungen der gesamten Regierungspressekonferenz weiterhin gibt. Die NachDenkSeiten fragten beim Leiter Stabsstelle Kommunikation des öffentlich-rechtlichen Senders Phönix, Uwe-Jens Lindner, an, wie es um die Live-Übertragungen der Regierungspressekonferenzen in der BPK steht. Seine Antwort war unmissverständlich:

Regierungspressekonferenzen sind grundsätzlich von der Live-Übertragung ausgenommen und erst nach 30 Minuten frei lediglich für eine ausschnittweise Verwendung. Damit will der Verein sicherstellen, dass ein Großteil der Informationen der Regierungs-PK seinen Mitgliedern exklusiv zugutekommt.

Während der Corona-Zeit galt für Regierungspressekonferenzen eine grundsätzliche Ausnahme: In diesem Zeitraum war die Live-Übertragung durch phoenix gestattet, um zu vermeiden, dass zu viele Menschen im BPK-Saal zusammenkommen. Diese generelle Ausnahme besteht seit einiger Zeit nicht mehr.

Ein weiteres angeführtes Argument gegen die Monopolstellung lautet, dass sich doch jeder Journalist mit konkreten Fragen an die jeweils zuständigen Pressestellen von Ministerien und Behörden wenden könnte. Diese seien nach dem Informationsfreiheitsgesetz zur zeitnahen Auskunft verpflichtet.

Auch sei der gesamte Inhalt der sogenannten Regierungspressekonferenzen mit den Sprecherinnen und den Sprechern der Bundesregierung, die regelmäßig stattfinden, auch Nichtmitgliedern des Beklagten auf dem Onlineportal der Bundesregierung innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der Presskonferenzen als anonymisiertes Wortprotokoll zugänglich.

Ebenso spräche gegen eine Monopolstellung des Beklagten die Tatsache, „dass eine Befragung von Mitgliedern der Bundesregierung und anderen Gästen des Beklagten auch außerhalb von den Veranstaltungen des Beklagten für Journalisten jederzeit möglich ist und auch tatsächlich im Rahmen der journalistischen Arbeit ständig erfolgt: Die bereits erwähnten Pressestellen gewähren Journalisten und Zeitungen auf Anfrage Interviews und laden zu Hintergrundgesprächen ein.“

Bezeichnend auch die weitere Argumentation, dass zudem auch „der parlamentarische Raum, eine nicht zu unterschätzende Quelle für Informationen ist“ und dass „regelmäßige Kontakte zu Fraktionen und Parteien, zu Ausschüssen des Bundestages, zu Experten und Fachleuten einen guten Überblick auch über den Regierungsalltag geben.“ Man verweist folglich auf die Informationsmöglichkeiten in der Legislative, um zu behaupten, man hätte keinen Monopolcharakter in Bezug auf Pressekonferenzen der Exekutive.

Das Schreiben des BPK-Anwalts endet mit dem vielsagenden Satz:

„Da die Satzung keine Begründungspflicht für die Zurückweisung des Einspruches vorsieht, ist dies vorliegend ohnehin unproblematisch. Dies scheint der Beklagte jedoch nicht verstehen zu wollen.“

Die Verhandlung zwischen dem NachDenkSeiten-Redakteur Florian Warweg und dem BPK e.V. findet am 29. Juni 2023 um 11:30 Uhr am Landgericht Berlin (Tegeler Weg 17-21) im Sitzungssaal 111 statt. Die Verhandlung ist öffentlich.

shutterstock / nepool

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Titelbild: Haus der Bundespressekonferenz – Ansgar Koreng / CC BY-SA 3.0 (DE)

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