Warum und wodurch wird die Ausübung der vollen staatlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland behindert?

Warum und wodurch wird die Ausübung der vollen staatlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland behindert?

Warum und wodurch wird die Ausübung der vollen staatlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland behindert?

Ein Artikel von Herbert Grießig

Ein überaus wesentliches Thema, was zurzeit besorgte Bürger umtreibt. Weshalb springen die USA und einige ihrer Verbündeten so mit der Bundesrepublik um, und warum lässt die Regierung so mit sich umspringen? Die Medien, deren Auftrag eindeutig gesetzlich geregelt ist, ergreifen Partei für die USA und ihre Entourage, anstatt Hintergründe zu erklären und für eine souveräne, den Interessen Deutschlands dienende Informationspolitik Sorge zu tragen. Ist der Grund die fehlende Souveränität Deutschlands? Von Herbert Grießig.

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Die Mainstream-Medien, ihr Auftrag und ihr Tun

Wir reden und reden. Jedoch tun wir das vorzugsweise über andere. Das tun wir gerade wieder in einer unwürdigen, geradezu hetzerischen Weise und sägen dabei an dem Ast, auf dem wir selbst sitzen.

Weshalb das in unseren Mainstream-Medien, ja in den öffentlich-rechtlichen Medien mit Impertinenz und scheinbarer Genugtuung, die man den Akteuren auch noch ansehen kann, getan wird, fällt vielen Menschen schwer zu verstehen. Liegt hier gar eine „Verschwörung“ vor, die inflationär in Abwesenheit ernsthafter Argumente gegen jedweden regierungskritischen Gedanken und deren Vertreter durchgezogen wird?

Hier der Versuch einer Erklärung:

Es gäbe genug Gründe, einmal gründlicher und vor allem ehrlicher über die Gestaltung der Politik in der Bundesrepublik Deutschland, in unserem Land, miteinander zu reden, sozusagen von Regierung zu Bürger und vice versa.

Aber das wird nicht getan, es wird schlicht verhindert. Gleichzeitig scheinen es die schmerzbefreiten Politikverweser von Washington über Berlin und Warschau bis Kiew auf einen dritten Weltkrieg ankommen zu lassen und sind nur noch durch die Vernunft ihrer „Feinde“ zu stoppen.

Nun kann man über die Qualifikation, die Abschlüsse und Bildung unserer gewählten und angestellten Politiker und ihrer medialen Monstranzen, die sich allabendlich vorzugsweise in den von den Zuschauern und Zuhörern selbst finanzierten Fernseh- und Rundfunkmedien ARD und ZDF tummeln oder die immer wieder gleichen, für deren Politentertainment kontraktierten Gesellschaftsprominenten und Vertretern der politischen Elite befinden, wie man will. Sie sind präsent und genießen das Privileg, ihre Auffassung zu den States of Affairs durch die Medien zu verbreiten und – von vielen nicht einmal wahrgenommen – die öffentliche Meinung massiv zu beeinflussen.

Dabei geschieht die Auswahl dieser Protagonisten nicht nach Fachkenntnis, sondern strikt nach dem Prinzip, die „politisch korrekte“ Meinung verbreiten zu helfen. Ausnahmen zu dieser Regel konstituieren eine immer seltener werdende Spezies, wie u.a. Sahra Wagenknecht, Boris Palmer und Wolfgang Kubicki, sozusagen als Lendenschurz für die demokratische Debatte und als Appetizer für die Quote. Allerdings müssen deren Anzahl und Input in die Show inhaltlich beherrschbar sein, zumal sich in der durch den/die Talkmaster*in der gelenkten Diskussion zum Zwecke der „Wahrheitsfindung“ auch noch an ihnen, stellvertretend für alle Andersdenkenden, abgearbeitet werden muss. Nicht immer sehen jedoch dabei die Stakeholder der offiziellen Wahrheit besonders gut aus.

„Langzeitauffällig“ Andersdenkende sind allerdings lange schon aussortiert und bekommen keine Einladung zu solchen Medienevents, um nicht übergebührlich die Staatsräson zu strapazieren. Dadurch wird das Risiko minimiert und überschaubar, dass dem Medienkonsumenten die Schuppen von den Augen fallen und er seinen Argwohn oder gar seine konträre Auffassung zum Problem bestätigt fühlt.

Schauen wir in den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Anbieter, vor allem in den von ARD und ZDF, finden wir jedoch, dass sie die staatliche Aufgabe der sogenannten Grundversorgung der gesamten Bevölkerung ohne Rücksicht auf Einschaltquoten haben.

Es sollen ein an die Allgemeinheit gerichtetes, inhaltlich vielfältiges Programm sowie eine möglichst flächendeckende Übertragung sichergestellt werden. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks leitet sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ab, der die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit regelt, und ist in Rundfunkgesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag ausgestaltet. Demzufolge soll der Rundfunk durch die Auswahl von Programmen und Themen die freie Meinungsbildung und kulturelle Vielfalt gewährleisten. „Ferner soll er mit seinem Angebot der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung den Rezipienten dienen.“

Im Rundfunkstaatsvertrag wird im zweiten Abschnitt § 11 Satz 1 darauf verwiesen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihren Angeboten „einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben“ haben. Dadurch sollen die internationale Verständigung, die europäische Integration und der gesellschaftliche Zusammenhalt in Bund und Ländern gefördert werden.

Der öffentliche-rechtliche Rundfunk ist zur Ausgewogenheit verpflichtet, um Meinungspluralität zu erzeugen. Geboten ist insofern stets eine unabhängige, sachliche und überparteiliche Berichterstattung („Bildungsauftrag und Informationspflicht der Medien – Bundeszentrale für politische Bildung“). Die vermittelten Informationen müssen aktuell, nachhaltig, abgesichert und glaubwürdig sein. Im Rundfunkstaatsvertrag wird betont, dass Nachrichten „vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen“ (§ 10) sind.

Außerdem gilt es, in politischen Talkshows die Gäste möglichst so auszuwählen, dass sie alle für den Konflikt oder das Themenfeld relevanten Gruppen und zugehörigen Positionen repräsentieren.

Und genau das steht im krassen Widerspruch zu der alarmierenden Entwicklung, dass offensichtliche, die Gesellschaft bewegende, ja beunruhigende Probleme gar nicht erst thematisiert und ihre Besprechung der öffentlichen und medialen Debatte vorenthalten werden – und das mit aller „Sorgfalt“. Staatliche Zensur gibt es nicht (Smiley). Das regeln die Intendanten und verantwortlichen Redakteure beflissen nach dem uralten Prinzip „Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing“. Da kann dann jeder selbst entscheiden, was und wie viel er (fr)essen will und ob journalistische Moral und Ethik vernachlässigt werden können. Nun ist dieses Phänomen keine Ausnahme in der von Medienkonsortien und ihren milliardenschweren Shareholdern beherrschten Welt. Wir in Deutschland tun jedoch so, als stünden wir darüber bzw. es träfe auf uns nicht zu.

Der fatale Irrtum, dass Intransparenz, das Verschweigen von wesentlichen Fakten, Hintergründen und Zusammenhängen geschichtlicher und aktueller Ereignisse zur Uniformierung der öffentlichen Meinung, der Ruhigstellung der Bürger und der Gesellschaft an sich führen, scheint den Apologeten dieser selektiven und absolut undemokratischen Form der Informations- und Meinungspolitik noch nicht aufgefallen zu sein.

Die sich im Gefolge der von regierungspolitischen Entscheidungen in den öffentlich-rechtlichen Medien überschlagenden Veranstaltungen zur Zurechtweisung und Verurteilung Russlands, Chinas, Kubas, Venezuelas, Nicaraguas, Irans und anderer „Delinquenten“ sowie zur Rechtfertigung der nicht nachvollziehbaren feindlichen Handlungen westlicher Staaten, u.a. der Wirtschaftssanktionen der USA, der NATO und ihrer Verbündeten gegen diese Länder und ihre Bürger, vermitteln ein einseitiges fehlgeleitetes Bild der Gründe für diese Politik. Relevante Hintergründe und geschichtliche Fakten hierzu werden den Betrachtern vorenthalten. Es wird verschwiegen und einseitig propagiert, anstatt bei der souveränen Meinungsbildung zu helfen. Der Souverän, dem die Zuschauer angehören, wird manipuliert, um ihn unkritisch in den Dienst einer Sache zu stellen, die fatalerweise schlicht falsch ist – noch verhängnisvoller, deren Konsequenzen der Souverän im Falle des Scheiterns, was immer öfter passiert, auch noch ausbaden muss. Denn: Das Prinzip, dass die Politik für ihre falschen Entscheidungen und deren Konsequenzen zur Verantwortung gezogen werden muss, dieses Prinzip gibt es in der westlichen Demokratie noch immer nicht.

Nun entsteht die legitime Frage: Wie kommen derartige falsche Entscheidungen gegen die Interessen und das Wohl der Bürger zustande? Gibt es etwa die Aufgabe, diesbezügliche Hintergründe und Fakten zu verschweigen? Wird vorauseilender Gehorsam von dem medialen Orchester erwartet und gar verlangt?

Greifen wir dazu ein markantes Beispiel aus der Fülle der für den normalen Bürgerverstand und ohne herrschaftliches Wissen nicht nachvollziehbaren, geschweige denn als vernünftig zu bewertenden Aktivitäten der Regierung auf.

Die Frage der Souveränität

Immer wieder, ob man sich damit beschäftigt oder es lediglich en passant zur Kenntnis nimmt, fällt auf, dass die Bundesregierung sich offensichtlich bemüht, mal gut, mal eher schlecht verpackt, der Politik der USA und der NATO hinterherzutraben, zumindest diese an medial prominenter Stelle allabendlich zu rechtfertigen. Nun könnte man meinen, das ist lediglich falsch verstandene Solidarität oder gar Bündnistreue mit einem der ehemaligen alliierten Befreier und späteren langjährigen Besatzer der Bundesrepublik Deutschland, den USA.

Die Souveränität, mit der andere ebenfalls zur Bündnistreue mit den USA im Rahmen der NATO verpflichteten und im kapitalistischen Wirtschaftssystem und ihren Organisationen eng verbundenen Staaten wie Frankreich und Großbritannien nicht selten modifizierter auftreten, um ihre nationalen und staatlichen Interessen zu schützen respektive zu verwirklichen, i.e. keine mit Deutschland vergleichbare vordergründige Vasallentreue offenbaren, lässt a priori die logische Frage zu, ob wir ein Problem haben.

Moralisch noch immer, da die deutsche Verantwortung und die sich daraus ergebende Schuld des faschistischen Deutschlands in der Geschichte schon nach dem verheerenden Aggressionskrieg gegen die Sowjetunion, Polen, Frankreich, Großbritannien und weiteren überfallenen Staaten und der Ermordung von sechs Millionen Juden im Holocaust nicht zu vergessen und zu löschen ist. Aber gerade deshalb sollte man sich der Hetze und des Hasses gegen andere Völker und ihren Repräsentanten enthalten. Dazu zählt auch, dem derzeitigen Hauptverbündeten nicht, noch dazu unkritisch und beinahe selbstverachtend, in jedes seiner Abenteuer zu folgen.

Im völkerrechtswidrigen Krieg gegen den Irak, den Bombardements Libyens und der grausamen Ermordung von Muammar al-Gaddafi hat sich Deutschland noch rausgehalten. Aber jetzt, da es gegen den die Hauptlast der Befreiung des deutschen Volkes vom Faschismus tragenden Staat und sein Volk, die Sowjetunion respektive Russland, und den schwergewichtigen Wirtschaftspartner China geht, schließen wir uns der massiven Hetze und Bedrohung der USA und der von ihr geleiteten NATO unter infantiler und verlogener Rechtfertigung an.

Da hat der Bürger das Recht zu fragen: Weshalb das? Gibt es dafür nachvollziehbare Gründe, die aus unseren Interessen erwachsen? Oder sind wir gar (wieder) dazu verpflichtet? Ist Deutschland etwa nicht souverän?

Die Geschichte Deutschlands und die sich daraus ergebenden Konsequenzen und ihre sichtbaren Verläufe sind allgemein bekannt. Formal staatsrechtlich und völkerrechtlich scheint alles im allgemein üblichen Bereich – ist es und war es bislang jedoch keineswegs.

Hier und da stößt der aufmerksame Bürger ganz zufällig auf Randnotizen, wogegen zusammenhängende Narrative vermieden werden.

Gründe für diese Politik gegen die Interessen der Bürger

Tatsächlich haben die USA fast 75 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges immer noch Befugnisse in Deutschland, die sehr wohl dessen Souveränität beschneiden und sogar erheblich beeinträchtigen können.

Formal völkerrechtlich klingt das so: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990, der „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, hat die „Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes“ der vier Siegermächte USA, Sowjetunion, Vereinigtes Königreich und Frankreich beendet. Der Vertrag dokumentiert das eigentliche Ende der Besatzungszeit. Die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken wurden beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der vier Mächte aufgelöst. Das „vereinte Deutschland hat demnach volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“, heißt es dazu in Artikel 7, Absatz 2. Der Vertrag würdigt, „dass das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“ und, „dass die Vereinigung Deutschlands als Staat in endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa ist“.

Die Präambel beschreibt einen Friedenszustand zwischen dem vereinten Deutschland und den Vertragspartnern, aber es ist völkerrechtlich kein Friedensvertrag. Schließlich sind nicht alle Staaten, mit denen das Deutsche Reich sich im Krieg befand – und das waren 50 – Signatar dieses Vertrages.

Daher wird auch immer wieder – berechtigt, jedoch in Vortrag und Form unangemessen – die Frage nach Reparationen, wie seitens Polens und Griechenlands, die angeblich abschließend geklärt ist, aufgeworfen. Sie bringt Deutschland auf dem internationalen Parkett in eine schlüpfrige Position.

Die Londoner Schuldenkonferenz beschloss 1953, dass Deutschland im Anschluss an ein offizielles Friedensabkommen Reparationen zahlen solle. Bis heute gibt es allerdings kein solches Dokument. Nach der Lesart der Bundesregierung soll allerdings der 1990 beschlossene Zwei-plus-Vier-Vertrag zwischen der Bundesrepublik, der DDR und den einstigen Alliierten wegen seiner Formulierungen in politischer und rechtlicher Hinsicht einem Friedensvertrag entsprechen. Bundeskanzler Helmut Kohl hatte andererseits damals durchgesetzt, das Wort Friedensvertrag aber unter keinen Umständen zu verwenden, weil nach Meinung seiner Rechtsberater dann Reparationen fällig geworden wären. Die FAZ schrieb dazu am 12. Februar 1990:

„Für Bonn gilt es, eine Form zu finden, die einen Friedensvertrag – der nach dem Londoner Schuldenabkommen gewaltige Schadenersatzzahlungen an zahlreiche Staaten der Welt zur Folge hätte – überflüssig macht. (…) Wasch mich, aber mach mich nicht nass.“

Ein Versuch, im Dreieck zu springen.

Ein diplomatisches Meisterstück von Kohl & Genscher war es also nicht gerade, wie gern in den bürgerlichen Medien kolportiert wird, wurde doch hierdurch „generös“ den Kindern und Enkeln ein international relevantes Problem mit einer möglichen Milliardenschuld übergeholfen.

Die Athener Zeitung To Vima veröffentlichte kürzlich eine als geheim eingestufte Studie vom März 2013, die die Gesamtansprüche Griechenlands auf 269 bis 332 Milliarden Euro taxiert. Zum Vergleich: Griechenland schuldet seinen Gläubigern in der Euro-Zone 323 Milliarden Euro. Ein polnischer Regierungsbericht wiederum kam 2019 auf den Betrag von 850 Mrd. Euro, die Polen gegenüber der Bundesregierung als Reparation fordert.

Dass wiederum bereits Reparationen an Polen, von der DDR über die Sowjetunion an die Volksrepublik Polen abschließend gezahlt worden sind und Polen offiziell 1990 gegenüber dem vereinten Deutschland auf die Begleichung von weiteren Zahlungen verzichtete, wird jedoch unlauter polnischerseits verdrängt.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde beim Pariser Reparationsabkommen 1946 und später bei der Londoner Schuldenkonferenz im Jahr 1953 vereinbart: Die vier Siegermächte bedienen sich aus ihren Besatzungszonen, was auch geschah. Dabei beglich die DDR den Hauptanteil der gesamten Reparationen, wogegen die BRD durch den Marshallplan der USA als Wirtschaftsmodell des Kapitalismus in Europa aufgebaut wurde.

Das Thema ist jedoch offensichtlich damit und dadurch noch nicht erledigt. Der Grund für die sich ständig erneuernden Forderungen nach Reparationen liegt in der nach wie vor angenommenen Untiefe des Status Quo der Bundesrepublik Deutschland durch einige ihrer Partner und gar offizielle Verbündete.

Die UN-Feindstaatenklauseln der Grund allen Ärgers?

Die Feindstaatenklausel für Deutschland und Japan, noch immer festgeschrieben in der Charta der Vereinten Nationen, sollte ein gewichtiger Grund hierfür sein. Der Abschluss eines formellen Friedensvertrages hätte sicherlich auch bewirkt, dass die Feindstaatenklauseln für Deutschland aus der Charta der Vereinten Nationen längst verschwunden wären.

Dabei geht es um „alle Staaten, die mit einem der derzeitigen Unterzeichner dieser Charta während des Zweiten Weltkrieges im Kriegszustand waren“, und dazu gehört nun mal Deutschland respektive der Nachfolgestaat Bundesrepublik Deutschland, obwohl auch hier in der Völkerrechtslehre lange um eine einheitliche Auffassung gerungen worden war.

Aber was beinhaltet die UN-Feindstaatenklausel?

Die UN-Feindstaatenklausel ist ein Passus in den Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen, wonach gegenüber Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges durch die Unterzeichnerstaaten der UN-Charta Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden können, falls die als Feindstaaten definierten Staaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Dies schließt auch eine militärische Intervention ein.

Als Feindstaaten werden in Artikel 53 jene Staaten definiert, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines aktuellen Unterzeichnerstaates der UN-Charta waren. Dieser Passus entstand 1945 mit der Urfassung der Charta in der Endphase des Krieges, ist jedoch auch noch in der aktuell gültigen Fassung enthalten.

Nach Abschluss des Atomwaffensperrvertrages haben die USA, Großbritannien und Frankreich erklärt, dass Art. 53 und 107 der Charta kein Recht zur gewaltsamen Intervention in Deutschland gewähren. Mit der UdSSR respektive Russland wurde Ähnliches in den Ostverträgen vereinbart. Das Auswärtige Amt vertritt darüber hinaus die Ansicht, Artikel 53 und 107 seien obsolet, weil die Alliierten im Zwei-plus-Vier-Vertrag ein Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte völkerrechtlich ausgeschlossen haben (§ 7 Abs. 1).

In einer Erklärung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur Feindstaatenklausel, die nicht notwendigerweise die Auffassung des Deutschen Bundestages widerspiegeln muss, heißt es dazu, dass die Bundesregierung jedoch stets die Auffassung vertreten (hat), dass die Feindstaatenklauseln spätestens mit dem Beitritt der beiden deutschen Staaten zu den Vereinten Nationen obsolet geworden sind. Die Tatsachen, dass die Bundesrepublik Deutschland bereits vier Mal dem Sicherheitsrat angehört und einen Präsidenten der Generalversammlung gestellt hat, zeigen, dass Deutschland in den Vereinten Nationen die vollen Rechte eines gleichberechtigten Staates ausübt.

Der Versuch, die Abschaffung der Feindstaatenklausel auf der 50. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 1995 zur Abstimmung zu bringen, scheiterte bereits im dafür zuständigen Sonderkomitee zur Charta, obwohl die Zustimmung von 155 Staaten bei keiner Gegenstimme und drei Enthaltungen sicher schien. Entscheidend war dabei die Befürchtung, dass die Streichung der Klausel eine Reihe von Forderungen nach kontroversen Überarbeitungen der Charta hervorrufen könnte, einschließlich einer Erhöhung der Zahl der Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates.

Die Staats- und Regierungsoberhäupter verliehen lediglich im Abschlussdokument ihrem Willen Ausdruck, die Tilgung der hinfälligen Klausel ins Auge zu fassen.

Die Streichung der Feindstaatenklauseln aus dem Text der Charta erfordert allerdings eine Änderung der Charta nach dem dafür vorgeschriebenen Verfahren. Dieses sieht einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss zur Änderung der Charta und seine anschließende Ratifikation durch ebenfalls zwei Drittel der Mitgliedstaaten vor. „Die Bundesregierung wird dieses Anliegen bei der nächsten Änderung der Charta einbringen. Eine deutsche Forderung nach einer Charta-Änderung ausschließlich zur Streichung der Feindstaatenklauseln würde hingegen in einem gewissen Gegensatz zu der erwähnten Rechtsauffassung der Bundesregierung stehen, dass die Feindstaatenklauseln bereits jetzt nicht mehr gelten.“

Jeder politisch denkende Mensch weiß inzwischen, wie heutzutage mit dem Völkerrecht umgegangen wird: interessenabhängig selektiv, interpretativ und machtpolitisch.

Die „Verwalter“ des internationalen Rechts oder auch des Völkerrechts wie die Vereinten Nationen sind „dank“ der Globalplayer der internationalen Politik zu Papiertigern degradiert und im Falle von akut den nationalen und internationalen Frieden und die Menschenrechte gefährdenden Konflikten nicht mehr zu effektiven, sondern lediglich zu deklarativen Maßnahmen fähig.

Weshalb scheint das Problem nicht lösbar?

Auch wenn mehrere Abkommen unterzeichnet wurden, die aggressives Vorgehen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verbieten und zur Einhaltung der in Art. 2 der UN-Charta enthaltenen Grundsätze verpflichten, wie die Helsinki-Abschlussakte, die Londoner Schlussakte und der Moskauer Vertrag, gilt die Feindstaatenklausel immer noch als ein offizieller Teil der Charta und stigmatisiert, wenn nicht sogar diskriminiert die Bundesrepublik Deutschland.

Japan forderte 1992 die Abschaffung der Klausel aus der Charta, und ein Vertreter Italiens erklärte, dass die ersatzlose Streichung der Feindstaatenklausel ein schmerzhaftes Kapitel der Zeitgeschichte beenden würde.

Betrachtet man die folgenden Drei-Wort-Sätze von Helmut Kohl und Angela Merkel etwas genauer und nimmt sie ernst – „Der Euro ist eine Frage von Krieg und Frieden“ und „Scheitert der Euro, scheitert Europa“ – kommen unweigerlich die Feindstaatenklauseln in den Sinn. Deutschland musste alternativlos zustimmen.

An dieser Stelle sei an einen beinahe unscheinbaren Vorgang zur Neueinschreibung des vereinigten Deutschlands als Mitglied in die Charta der UN hingewiesen, dem 1990 kaum Beachtung beigemessen wurde. Die DDR und die BRD wurden als Mitgliedstaaten der UNO gestrichen, und die Bundesrepublik Deutschland ließ Außenminister Genscher als Deutschland und nicht als Bundesrepublik Deutschland einschreiben. Wollte er etwa damit die fortwährende Relevanz der Feindstaatenklausel für das vereinigte Deutschland bestätigen?

Die Bundesrepublik ist nach wie vor einem Sonderrecht der UNO und ihrer Mitglieder ausgesetzt, wenn ehemalige Siegermächte die „aggressive Politik“ des früheren Feindstaates verhindern müssen oder beabsichtigen, als Richter in eigener Sache aufzutreten. Jedenfalls sind die Einschätzung „über die Wiederaufnahme der Angriffspolitik“ durch Deutschland und die entsprechenden Strafmaßnahmen von Sanktionen bis Besetzung allein den Siegerstaaten, allein oder gemeinsam, überlassen. Eines Mandats des UN-Sicherheitsrates bedarf es nicht. Insofern ist die regelmäßige Unterwürfigkeit der deutschen Politik und ihrer Repräsentanten gegenüber den Vereinigten Staaten von Nordamerika verdächtig und vielleicht sogar erklärbar.

Der Zweite Weltkrieg wurde vor 75 Jahren beendet, das Land ist seit mehr als 30 Jahren in einem Staat vereinigt. Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag ist kein Friedensvertrag, zumindest erfüllt er nicht alle dafür erforderlichen Kriterien. Die Feinstaatenklausel aber steht, ist nicht null und nichtig, erledigt und obsolet. Und das bedeutet: Solange Deutschland sich verhält, wie es soll… also im US-amerikanischen Sinne friedlich, alles hinnehmend, protekturalistisch, gehorsam, unterwürfig, transatlantisch, geht man davon aus, dass Deutschland nicht „rückfällig“ werden will. Wenn es sich jedoch ungehorsam zeigt und die amerikanischen Vorstellungen nicht zur Zufriedenheit der USA erfüllt, wird versucht – so die Vermutung – mittels der zunehmenden Zahl von Verbündeten und abhängig Beschäftigten im In- und Ausland Deutschland auf Kurs zu bringen, und das jenseits des für Verbündete üblichen Verhaltens- und Umgangstons.

Das erleben wir gerade wieder im beitragsfinanzierten Rundfunk und Fernsehen und deren transatlantischen Adlaten.

Also sollen wir so sein, wie wir nicht sein wollen, d.h. die wahren internationalen und nationalen Interessen des Souveräns regelmäßig missachten. Wenn wir aber nicht so sind, und das können nach wie vor andere eigenmächtig entscheiden, dann fällt das Mitglied der Vereinten Nationen Bundesrepublik Deutschland nicht unter die UN-Charta und ihre Obligationen, dann gibt es im Falle des Falles keinen völkerrechtlichen Rechtsschutz. Denn dann gilt die UN-Charta schlichtweg nicht für einen seine oktroyierten Regeln brechenden Feindstaat. Solange dieser Status in New York im einst von einer Gruppe bekannter Architekten der Moderne unter der Führung von Le Corbusier und Oscar Niemeyer, übrigens ein Kommunist und Freund Fidel Castros, errichteten Hauptquartier der UNO schwarz auf weiß festgehalten ist, solange dürfen gegen die Bundesrepublik alle Mittel – berechtigt oder unberechtigt – eingesetzt werden, um sie zu hindern, eine Politik gegen die Interessen der ehemaligen Besatzungsmacht USA zu verfolgen.

Der bisherige Welthegemon USA ist von der Volksrepublik China und von Russland auf der Grundlage der Prinzipien der friedlichen Koexistenz zum friedlichen Kampf der beiden grundlegenden Gesellschaftssysteme herausgefordert, an dessen Ende es auch einen Verlierer geben wird. Die bislang einzige Weltmacht USA will das nicht hinnehmen, wie der langjährige außenpolitische Berater verschiedener US-Regierungen, Zbigniew Brzezinski, in seinem Buch „Die einzige Weltmacht (Amerikas Strategie der Weltherrschaft)“ eineindeutig formuliert. Die USA antworten mit Aggressivität, völkerrechtswidrigen Mitteln und Methoden, mit wilder Hetze und dreisten Lügen und versuchen, ihre Verbündeten in diese Auseinandersetzung unterstützend einzubinden. Und um diese Dimension, um nichts Kleineres, geht es.

Deshalb versuchen auch die USA mit allen Mitteln, mit verbalen Drohungen und wirtschaftlichen Sanktionen, zu verhindern, dass die Bundesrepublik eine interessenbasierte Außen- und Wirtschaftspolitik betreibt und sich damit zu einem wichtigen Partner und Scharnier zwischen Europa und China und Russland profilieren kann. Das würde jedoch für die USA eine entscheidende Schwächung der Durchsetzung ihrer hegemonialen Ambitionen bedeuten. Verlieren sie den mächtigsten Staat am westlichen Rand des eurasischen Kontinents, dann verlieren sie ihren dominierenden Einfluss auf Europa und damit ihr Sprungbrett nach Eurasien. Das ist der Hintergrund all dieser vonstattengehenden unlauteren diplomatischen und völkerrechtlichen Vorgänge. In der Zwischenzeit reagieren Russland und China nicht nur mehr mit Geduld, sondern antworten mit Maßnahmen, die in dieser Auseinandersetzung angemessen, symmetrisch und gerechtfertigt sind. Welch ein Tohuwabohu. Der Westen fühlt sich dann ungerecht behandelt (Smiley).

Die weitere Diskriminierung Deutschlands als Feindstaat ist eine Missachtung seiner Souveränität und seiner Staatsbürger, auch wenn die bürgerliche und systemische Völkerrechtslehre einhellig davon ausgeht, dass die Feindstaatenklausel heute keine praktische Relevanz mehr hat. Wie die Politik mit Völkerrecht und Tatsachen umgeht, muss hierbei nicht noch einmal besonders kommentiert werden.

Schlimmer ist nur noch, dass und wie die bundesdeutsche Politik das noch immer so hinnimmt.

Japan, das ebenfalls noch als Feindstaat gelistet ist, trat im Gegensatz zur Bundesrepublik bereits mehrere Male energisch für die Streichung seines Namens aus der UNO-Feindesliste auf. Seit der Kalte Krieg vorbei schien, will Japan eine größere Rolle in der Weltgemeinschaft und damit in den Vereinten Nationen spielen. Dabei geht es Japan ähnlich wie Deutschland vor allem darum, einen Ständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat entsprechend seiner wirtschaftlichen Potenz und seines politischen Einflusses zu erhalten. Selbstredend, dass beide Staaten für die Wahl der 100-prozentigen Zustimmung der fünf Ständigen Mitglieder des Rates – die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs Russland, China, USA, Frankreich und Großbritannien – bedürfen. Der Status eines Feindstaates in der Charta kann kaum dabei hilfreich sein.

Als der UN-Botschafter Japans bei einem Treffen mit UN-Generalsekretär Boutros Boutros-Ghali darum bat, die Feindstaatklausel für Japan aus der Charta zu streichen, äußerte dieser sein Mitgefühl und die Hoffnung, dass die Klausel 1995, zum 50. Jahrestag der UNO, im Rahmen der 50. UNO-Vollversammlung fallen gelassen werden könnte. Es kam, wie bereits beschrieben, aus offiziell benannten und jedoch nicht en détail thematisierten Gründen nicht dazu.

Sogar scheinbar selbstlose Maßnahmen zur Rettung des Finanzsystems, am offensichtlichsten im Fall der zeitweiligen Rettung der europäischen Banken und der im EU-Maßstab unverhältnismäßig großen Hilfe bei der Aufnahme von Flüchtlingen durch die Bundesrepublik, befördern das gewünschte Anliegen nicht, das Stigma des Feindes offiziell ablegen zu dürfen. Boni gibt es in der Politik kaum, weder im innenpolitischen noch im außenpolitischen Sinn.

Weiterhin – obwohl Besatzungsstatut und diesbezüglicher Überleitungsvertrag null und nichtig sind – besitzen die USA und die westlichen Siegermächte Großbritannien und Frankreich besondere Rechte auf dem Territorium und innerhalb der Jurisdiktion der Bundesrepublik Deutschland. So sind die in der BRD verbleibenden Dienststellen (zivil und militärisch) wie Kasernen, Flugplätze, Funkstellen und weitere Liegenschaften der o.a. Siegermächte weiterhin deren Hoheitsgebiete, wo die deutschen Rechtsorgane, Ermittlungsbeamten, Staatsanwälte und Richter nicht tätig werden dürfen.

Die Siegermächte behalten das Recht, jederzeit auf dem Territorium der BRD zusätzliche und zeitlich begrenzte Hoheitsgebiete ohne Zustimmung deutscher Stellen einzurichten und zu unterhalten, wenn sie es zum Schutze eigener Interessen für erforderlich halten, wie das Stationieren von Flugzeugen, Raketen, Aufklärungsdrohnen und Atomwaffen. So besitzt der US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein spezielle Lagerstätten für insgesamt 216 nukleare Bomben. Im 1.200-Seelen-Ort Büchel stationiert, hat das „Taktische Luftwaffengeschwader 33“ der Bundeswehr die „Aufgabe“ übernommen, Atombomben mit deutschen Tornado-Kampflugzeugen ans Ziel zu fliegen und abzuwerfen. „Nukleare Teilhabe“ heißt dieses Modell, durch das der Nicht-Atomwaffenstaat Deutschland an den Atombomben der USA partizipieren kann. Die Codes für die Bomben besitzt die US Air Force. Das benötigt keinen weiteren Kommentar.

Erwartet wurde, dass mit dem Wirksamwerden des Zwei-Plus-Vier-Vertrages am 15. März 1991, der völkerrechtlich die staatliche Einheit Deutschlands besiegelte, auch die in mehreren Verträgen, zuletzt in den Pariser Verträgen von Mai 1955 vereinbarten alliierten Vorbehaltsrechte gegenüber der Souveränität Deutschlands endgültig aufgehoben werden. Im Artikel 2 des 2. Deutschlandvertrages (innerhalb der Pariser Verträge) heißt es dazu:

„Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluss eines Friedensvertrages verhindert hat, behalten sich die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich einer friedensvertraglichen Regelung.“

Vonseiten der Bundesrepublik Deutschland wurde dieser Vorbehalt im Grundlagenvertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik bestätigt.

Die uneingeschränkten Vorbehaltsrechte der ehemaligen westlichen Siegermächte, in einem Zusatzvertrag zum NATO-Truppenstatut (NTS-ZA) von 1959 dauerhaft vereinbart, existieren nach wie vor hinsichtlich der Tätigkeit der elektronischen Medien wie Rundfunk und Fernsehen, den Printmedien, der Filmindustrie, im Bereich der Kultur (Theater, Musik) und im Erziehungs- und Bildungswesen. Die Rechte erstrecken sich auf Aufsicht, Kontrolle und Lenkung.

Selbstredend, dass die westlichen Geheimdienste wie u.a. der größte US-amerikanische Auslandsgeheimdienst NSA (National Security Agency) frei agieren können. Insofern wird der milde Protest der Bundesregierung beim entdeckten Ausspionieren des Handys der Kanzlerin Angela Merkel mit der abschließenden Bestätigung „Alles roger“ nachvollziehbar.

Die Deutschen Gesetze zum Datenschutz gelten nicht für die vier Siegermächte, deren „Dienste“ ohne Erlaubnis durch deutsche Stellen Telefon- und Fax-Nachrichten deutscher und anderer Bürger abhören dürfen – und selbst der große Lauschangriff ist erlaubt. Deutsche Datenschutzbeauftragte haben es bisher nicht gewagt, diesen Tatbestand anzusprechen.

Das NTS-ZA wurde nach der Wiedervereinigung „nachgebessert“ und trat am 29. März 1998 in Kraft. Wenn auch das Abkommen nicht mehr per se als Besatzungsrecht qualifiziert werden kann, enthält es jedoch Nachwirkungen aus dem Besatzungsstatut der drei Westmächte. Die Sowjetunion hat sich derartige Rechte nach dem Inkrafttreten des Zwei-Plus-Vier-Vertrages nicht ausbedungen und besitzt seit dem Abzug ihrer Streitkräfte vom Territorium der DDR auch keine solchen mehr.

Die bestehenden Beschränkungen und Verpflichtungen aus dem NTA-ZA haben zweifelsfrei nachhaltige Auswirkungen auf die Rechtsstaatsentwicklung und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn die Bundesregierung in deren Zusammenhang von der Freiwilligkeit bei deren Übernahme spricht.

In einer auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke erfolgten Stellungnahme der Bundesregierung am 14. April 2011 zur gegenwärtigen Inanspruchnahme der im Zusatzabkommen gewährten Vorrechte ist zu lesen, dass die Aufsichtsbehörde der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften konsultativ tätig werden kann, jedoch eine Vollstreckung der rechtlich zulässigen Anordnungen aufgrund der völkerrechtlichen Immunität der Gaststreitkräfte ausscheidet.

Die NATO-Partner verfügen über Dauerein- und Überfluggenehmigungen. Die Nutzung deutscher Flughäfen durch militärische Flüge wird auf Bundesebene nicht systematisch erfasst.

Also hat die Aufsichtsbehörde eine Alibifunktion und wirkt höchstens wie ein Sturm im Wasserglas.

Besonders nachdenklich stimmt die Passage, wo auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1984 (BVerfG 68,1) verwiesen wird, dass sich die im Rahmen des Bündnissystems erteilte Zustimmung zur Stationierung der neuen Waffensysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Ermächtigung des Zustimmungsgesetzes zum Aufenthaltsvertrag verhalte. Der Deutsche Bundestag habe im Jahre 1955 dem Vertragswerk in Kenntnis des Umstandes zugestimmt, dass taktische Atomwaffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lagern.

Was bedeutet für einen Staat Souveränität?

Souverän bedeutet unabhängig, unumschränkt und leitet sich vom französischen souverain bzw. vom lateinischen supranus (darüber befindlich) ab. Unter einem Souverän versteht man den Herrscher oder die Herrscherin eines Landes. In einer Republik ist der Souverän die Gesamtheit der Bürger dieses Staates.

In der Politik bedeutet Souveränität die völlige Hoheitsgewalt. Ein souveräner Staat kann alle inneren und äußeren Angelegenheiten selbst entscheiden. Souveräne Staaten sind gleichberechtigte Partner. Souveränität bezeichnet die höchste, nach innen und außen unabhängige staatliche Herrschaftsmacht und Entscheidungsgewalt.

Souveräne Staaten können frei und unabhängig über die Art der Regierung, das Rechtssystem und die Gesellschaftsordnung innerhalb ihres Staatsgebietes bestimmen (innere Souveränität). Das Völkerrecht postuliert die Unabhängigkeit und Gleichheit aller Staaten in den internationalen Beziehungen (äußere Souveränität).

Der Ballast, der auf der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und damit seiner Bevölkerung lastet, erklärt so manche politische, wirtschaftliche und militärische Handlung bzw. von ihr getroffene Entscheidungen, welche auf den ersten Blick, zusätzlich verwässert durch die Intransparenz der politischen Vorgänge und der manipulativen Darlegungen in den Mainstream-Medien, verständlich, nach längerem Nachdenken jedoch nicht nachvollziehbar und begründbar erscheinen und es auch nicht sein können.

Die Souveränität eines Staates besteht darin, dass er selbst entscheiden kann, was im Inneren sowie in den Beziehungen zu anderen Staaten geschehen soll. Der souveräne Staat hat die Macht, seine Gesetze und seine Regierungsform selbst zu bestimmen. Fremde Staaten dürfen sich nicht einmischen.

Das Vorhandensein der Feindstaatenklausel in dem wichtigsten völkerrechtlichen Dokument überhaupt wirkt in diesem Spiel wie die dritte Trumpfkarte in einem Altenburger Skatspiel.

Sollte sich die Bundesrepublik Deutschland nicht endlich, auch im möglichen Widerstand zu scheinbar befreundeten und verbündeten Staaten, um ihre unbeschränkte und vollkommene Souveränität als gleichwertiges Mitglied der Staatengemeinschaft, festgeschrieben in der Charta der Vereinten Nationen, bemühen?

Hier geht es nicht nur um einen völkerrechtlichen Aspekt, der mit einem schwierigen bürokratischen und politischen Verfahren umschrieben wird, sondern um einen zutiefst moralisch-ethischen, der mit dem Geist der Charta der Vereinten Nationen konform gehen sollte.

Titelbild: Shutterstock / mahc