Frieden ohne Verträge – Wie weiter nach den Vertragsbrüchen?

Frieden ohne Verträge – Wie weiter nach den Vertragsbrüchen?

Frieden ohne Verträge – Wie weiter nach den Vertragsbrüchen?

Alexander Neu
Ein Artikel von Alexander Neu

Der Krieg zwischen den USA/Israel und dem Iran sowie zwischen Russland und der Ukraine weisen diverse Schnittpunkte auf. Neben der geopolitischen und geostrategischen Dimension (beides auch Stellvertreterkriege im Weltneuordnungsprozess) gibt es auch eine gemeinsame diplomatisch-völkerrechtliche Problematik: Wie kann ein Frieden herbeiverhandelt und geschlossen werden, wenn das Vertrauen in die Verlässlichkeit von Verhandlungen sowie die Gültigkeit geschlossener Verträge untergraben wird? Die Beantwortung dieser Frage wird umso dringlicher, je mehr der Druck auf eine Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen wächst. Von Alexander Neu.

Verträge als Kern des internationalen Rechts

Das individuell-menschliche wie auch zwischenstaatliche Interagieren beruht auf Vereinbarungen und Regeln, sollen Gesellschaft und die Staatenwelt überhaupt funktionieren. Die Vereinbarungsformen sind vielfältig: Angefangen vom gegenseitigen Versprechen und moralisch-sittlich verbindlichen Zusagen inklusive des Handschlags zur Besiegelung der Abmachung (Gentlemen’s Agreement) über innerstaatliche Rechtsnormen (Gesellschaftsvertrag im Sinne Rousseaus) bis hin zum kodifizierten internationalen Recht, dem Recht zwischen Staaten. Wird die Verbindlichkeit der Willkür ausgesetzt, ist das Ergebnis der nihilistische Naturzustand.

Das Vertragsrecht als Rechtsquelle gilt im internationalen Recht als das verbindlichste und am wenigsten interpretierbare Recht. Es gibt hierzu sogar eine Konvention, das „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge“ (im Folgenden „Wiener Vertragsrechtskonvention“) aus dem Jahre 1969.

In der Präambel der Wiener Vertragsrechtskonvention heißt es unmissverständlich:

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in Anbetracht der grundlegenden Rolle der Verträge in der Geschichte der internationalen Beziehungen,

in Erkenntnis der ständig wachsenden Bedeutung der Verträge als Quelle des Völkerrechts und als Mittel zur Entwicklung der friedlichen Zusammenarbeit zwischen den Völkern ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftssysteme,

im Hinblick darauf, dass die Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda allgemein anerkannt sind, (…)“.

Was bedeutet die lateinische Formulierung „pacta sunt servanda“?

Die Formulierung „pacta sunt servanda“ bedeutet schlichtweg, Verträge sind einzuhalten. Dies sollte eigentlich selbstverständlich sein, denn ansonsten ergeben denklogisch Verträge keinen Sinn. Und dennoch ist diese Formulierung Gegenstand der Wiener Vertragsrechtskonvention, um das Selbstverständliche nochmals vertraglich zu fixieren. Hinzu kommt das Prinzip des „Treu und Glauben“. Dieses Prinzip setzt voraus, dass Abmachungen/Vereinbarungen – und dazu zählen schriftliche Verträge wie auch Versprechungen und mündliche Abmachungen – nach Treu und Glauben zu erfolgen haben. Also, keine Täuschung oder sonstige List, die den Vertragspartner oder die Vertragspartner im falschen Glauben belässt:

So legt die Wiener Vertragsrechtskonvention unmissverständlich fest:

Art. 16

Pacta sunt servanda

Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.“

Und nicht nur die Verbindlichkeit des ratifizierten Vertragswerkes ist nach „Treu und Glauben“ einzuhalten, sondern auch der Weg hin zur Vertragsbildung selbst, mithin die Vertragsverhandlungen. So fixiert ebendiese Wiener Vertragsrechtskonvention:

Art. 18 Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln

Ein Staat ist verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden,

a) wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung den Vertrag unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht hat, die einen Vertrag bilden, solange er seine Absicht nicht klar zu erkennen gegeben hat, nicht Vertragspartei zu werden, oder

b) wenn er seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt hat, und zwar bis zum Inkrafttreten des Vertrags und unter der Voraussetzung, dass sich das Inkrafttreten nicht ungebührlich verzögert.“

Mit anderen Worten: Bereits die Verhandlungen zu einem Vertrag dürfen seitens der Verhandlungspartner nicht missbraucht werden, um die Ziele, den Zweck und die Verpflichtungen des anvisierten Vertrages zu vereiteln. Darunter fallen selbstverständlich auch Täuschungs- und Scheinverhandlungen. Also Verhandlungen, die der Verhandlungspartner A führt, um den Verhandlungspartner B, der nach „Treu und Glauben“ verhandelt, über den wahren Hintergrund der Verhandlungen zu täuschen. Zum Beispiel das mittlerweile nicht mehr fiktive Verhalten eines Staates oder einer Staatengruppe, Scheinverhandlungen zu führen, Verhandlungsabsichten vorzutäuschen, Verhandlungen zu verzögern oder Verhandlungen scheitern zu lassen, um tatsächlich einen militärischen Angriff vorzubereiten oder das Scheitern dem Verhandlungspartner zu zuschreiben, um einen Kriegsgrund zu generieren.

Formulierungen und Interpretationen von Vertragsabkommen

Selbst die Formulierung und Interpretation von Vertragstexten ist in der Wiener Vertragsrechtskonvention geklärt. Es geht darum, den Wortlaut so zu formulieren, dass alle Vertragsparteien diesen als authentisch für sich betrachten („Art. 10 Festlegung des authentischen Textes“). Die Interpretation des „authentischen Textes“ ist in Art. 31 („Allgemeine Auslegungsregel“) gemäß dem Prinzip von „Treu und Glauben“ geregelt, um einseitige Interpretationen von Vertragsstaaten, die den Zweck und das Ziel des Vertrages unterminieren, zu verhindern.

Diese Festlegung ist auch vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Neuinterpretationen und der „Weiterentwicklung des Völkerrechts“ seit 1990, also dem Ende der Ost-West-Konfrontation, interessant. So schreibt der größte deutsche außen- und sicherheitspolitische ThinkTank, die SWP, in einer „Studie“ aus 2018 mit dem Titel „Völkerrechtliche Argumentationslinien in der russischen Außen- und Sicherheitspolitik“:

Das offizielle russische Völkerrechtsverständnis fußt heute im Wesentlichen auf einer engen Auslegung der Normen und Prinzipien, die in der UNO-Charta von 1945, der Erklärung der UNO-Generalversammlung von 1970 über freundschaftliche Beziehungen (…) und der KSZE-Schlussakte von 1975 verankert sind.

Die Legitimität staatlichen Handelns auf internationaler Ebene ergibt sich aus russischer Sicht vor allem daraus, dass diese Normen und Prinzipien beachtet werden (sic!). Dahinter steht ein Verständnis von Legitimität, das in erster Linie auf die Befolgung von Rechtssätzen und Verfahren abstellt und weniger auf bestimmte Wertvorstellungen.“

Kurzum: Das russische Völkerrechtsverständnis folgt laut SWP tatsächlich den formulierten „authentischen Texten“ der Verträge, wie in der Wiener Vertragsrechtskonvention festgehalten. Wir im Westen hingegen legen unsere westlichen Wertvorstellungen und faktisch Interessen zur Neuinterpretation und der Weiterentwicklung des Völkerrechts zu Grunde – also die „regelbasierte internationale Ordnung“ – sprich unsere unilaterale Ordnungsvorstellung. Nun ist zwischenzeitlich die Russische Föderation den völkerrechtlichen Präzedenzfällen (NATO-Angriffskrieg auf Jugoslawien und Angriffskrieg der Koalition der Willigen auf den Irak) ganz offensichtlich mit Blick auf die Invasion in der Ukraine gefolgt – Russland hat also auch seine orthodoxe Auslegung des Völkerrechts zu Gunsten seiner Interessen und Werte etwas gelockert. Dies wiederum findet der Westen überhaupt nicht lustig und gebärdet sich nun als orthodoxer Hüter des Völkerrechts. Wäre da nicht gerade Trump, der mit Venezuela, Iran, Kuba und möglicherweise Grönland der Welt und seinen Verbündeten verdeutlicht, was er von Doppelmoral und Völkerrecht so hält: Nichts, stattdessen klarer gewaltbasierter Imperialismus, was wiederum die europäischen Verbündeten bezüglich ihrer Kritik an Russlands Invasion in der Ukraine in Erklärungsnöte bringt. All das ist das Ergebnis eines instrumentellen – offiziell wertebasierten – Völkerrechtsverständnisses, welches uns nun an oder gar in den Abgrund führt.

Chronologie der Vertragsbrüche gemäß der Wiener Vertragsrechtskonvention

Die Scheibchendiplomatie

Eine besonders effektive Maßnahme, bestehende Verträge nach eigener Interessenlage neu zu interpretieren und entsprechend zu handeln, ist die der leichten Dosierungen. Hier sind insbesondere das Dayton-Abkommen zur Beendigung des Bosnien-Krieges aus dem Jahre 1995 und die UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 zur Beendigung des NATO-Angriffskrieges auf Jugoslawien 1999 zu nennen.

  1. Dayton-Abkommen

    Das Dayton-Abkommen von 1995 führte zu einer weitgehenden Dezentralisierung der jugoslawischen Nachfolgerepublik Bosnien-Herzegowina. Es wurden zwei Gliedstaaten innerhalb des bosnischen Gesamtstaates festgelegt: Die „Republika Srpska“ und die „Föderation Bosnien und Herzegowina“ innerhalb des bosnischen Gesamtstaates. Die „Föderation Bosnien und Herzegowina“ wurde wiederum in zehn Kantone dezentralisiert, um den kroatischen Forderungen nachzukommen. Mit dieser Regelung konnte der Krieg beendet werden. Seit über 20 Jahren nun versuchen die EU und die bosnischen Muslime, den Gesamtstaat zu unitarisieren, also zu zentralisieren auf Kosten der Entitäten und Kantone. Das mag zur Effektivierung der staatlichen Funktionsweise durchaus sinnvoll sein. Das aber ist nur die eine Seite der Geschichte. Die andere Seite ist, dass der bosnische Gesamtstaat in die euroatlantischen Strukturen, also in die NATO und später auch in die EU und somit in die westliche Einflusszone, final integriert werden sollen. Das wiederum lehnen die bosnischen Serben und auch Serbien ab, das mit den bosnischen Serben eng verbunden ist. Zwischenzeitlich wurden seitens der Zentralregierung mit Unterstützung des Westens Zentralisierungsmaßnahmen angeordnet, die auf massiven Widerstand der bosnischen Serben stoßen, die ihrerseits mit dem Austritt aus dem Gesamtstaat drohen. Die Zentralisierungsforderungen und -maßnahmen sind vom Dayton-Abkommen nicht gedeckt. Dennoch wird scheibchenweise das Dayton-Abkommen zerlegt.

  2. UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 zu Kosovo

    Ähnlich der Umgang mit der serbischen Provinz Kosovo. Die UN-Sicherheitsratsresolution 1244 lässt keinen Zweifel an der territorialen Integrität und Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien respektive seines Nachfolgestaates Serbien über das Kosovo. Dennoch wurde von Anfang an von den USA, der EU und militärisch abgesichert von der NATO die Sezession und Neustaatlichkeit des Kosovo scheibchenweise durchgesetzt. Die UNO (!!) und die OSZE spielten hierbei ihre Rolle der scheibchenweise administrativen Abkoppelung vom serbischen Gesamtstaat – angefangen mit neuen Gesetzen, dem Euro als neue Währung und neue Identitätsdokumenten, die die serbischen ersetzen sollten. Wie kann es geschehen, dass die UNO vor Ort die eigene Resolution untergräbt und hintergeht? Die Antwort lautet: Das Personal. Das wirkliche Entscheidungspersonal beider Organisationen wurde und wird vorwiegend von Personen aus dem Westen besetzt, die die gewünschte Agenda umsetzen. Auf diese Weise wird selbst die UNO instrumentalisiert.

    Die „Unabhängigkeit“ des Kosovo wurde einseitig gegen den Willens Serbiens vorangetrieben und 2008 schließlich mit Rückendeckung und militärischer Absicherung der NATO auch verkündet. Weder konnte die im Anhang der UNO-Resolution 1244 vereinbarte Rückkehr serbischer Sicherheitskräfte stattfinden, weil die K-FOR – also faktisch NATO – dies verhindert. Noch war und ist die Sicherheit der serbischen Bevölkerung oder gar die Rückkehr der bis zu 230.000 vertriebenen Serben gewährleistet, schlichtweg weil nicht gewollt.

    Kurzum: Die westlichen Staaten im UNO-Sicherheitsrat – die USA, Großbritannien sowie Frankreich – haben die „Unabhängigkeit“ des Kosovo gemeinsam mit verbündeten Staaten vorangetrieben, obschon sie als UNO-Sicherheitsratsmitglieder für die Einhaltung ihrer eigenen Sicherheitsratsbeschlüsse verantwortlich sind. Im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages wurde seitens der Bundesregierung lapidar erklärt, die politischen Realitäten hätten sich halt verändert, sodass die UNO-Sicherheitsratsresolution nicht mehr in Gänze, sondern nur in Teilen noch gelte. Es gab aber auch hier keine nachträgliche Änderung der UNO-Resolution im UNO-Sicherheitsrat. Es war eine reine machtbasierte Entscheidung des Westens. Und die angeblich veränderte Realität wurde ja perfiderweise selbst vom Westen geschaffen, um dann auf sie zu verweisen.

    Obendrein wird versucht, Serbien zu nötigen, die Sezession eines Teils seines Staatsgebietes auch noch diplomatisch anzuerkennen, sprich seine totale Kapitulation abzusegnen.

Scheinverhandlungen und Verträge zur Täuschung

Die wohl in jüngster Zeit bekanntesten Beispiele von Scheinverhandlungen und Vertragstäuschung dürften wohl das Minsker-II-Abkommen sowie die Verhandlungen mit dem Iran über seine Nuklearfähigkeiten darstellen.

  1. Minsk-II-Abkommen

    Im Jahre 2015 vereinbarten die Ukraine, Deutschland, Frankreich und Russland einen Waffenstillstand und ein Friedensabkommen – das Minsker Abkommen. In dieser Vereinbarung wurde der chronologische Ablauf der Normalisierung zwischen der Kiewer Zentralregierung und den Aufständischen im Osten festgelegt. Der Osten sollte Teil der Ukraine bleiben, aber Autonomierechte erhalten. Dieses Minsker Abkommen wurde anschließend sogar in Form der UN-Sicherheitsratsresolution 2202 zu einem verbindlichen völkerrechtlichen Abkommen der Vereinten Nationen erhoben. Seit Anbeginn des Minsker Abkommens wurde es indes nicht wirklich implementiert, da sich beide Seiten schwer mit der Implementierung ihrer jeweiligen Verpflichtungen taten. Das Abkommen beinhaltete diverse aufeinander aufbauende Schritte. Insbesondere war die Reihenfolge (Punkte 9 und 11 des Abkommens) zwischen den Schritten der verfassungsmäßig abgesicherten Dezentralisierung auf der einen sowie der Übernahme der Kontrolle über die Grenzen seitens der ukrainischen Zentralregierung auf der anderen Seite chronologisch geklärt.

    Letztlich hakte es bei Kiew, den nächsten Schritt im Sinne der Chronologie zu erfüllen. Allerdings wurde Russland im Westen für den Stillstand verantwortlich gemacht. Was angesichts des klaren chronologischen Ablaufs merkwürdig erschien. Auf meine Fragen im Verteidigungsausschuss wurde ausweichend bis kontrafaktisch geantwortet, bis meine Redezeiten abgelaufen waren. Ich konnte mir damals das Verhalten der Regierung nicht erklären, zumal der Vertrag weder in seinem Umfang noch in seiner Qualität eine intellektuelle Herausforderung darstellte, um ihn und seine Chronologie zu verstehen. Erst Ende 2022 – der offene Krieg tobte bereits seit Februar – platzte der Knoten: Die ehemalige deutsche Kanzlerin Angela Merkel verriet, sekundiert von ihren französischen und ukrainischen Kollegen, in einem Zeit-Interview, dass es dem Westen und Kiew gar nicht um die Implementierung des Abkommens gegangen wäre. Vielmehr sei es das Ziel gewesen, der Ukraine Zeit zu geben:

    Und das Minsker Abkommen 2014 war der Versuch, der Ukraine Zeit zu geben.

    Sie hat diese Zeit hat auch genutzt, um stärker zu werden, wie man heute sieht.“

    tagesspiegel.de/politik/absolut-unerwartet-putin-zeigt-sich-enttauscht-von-merkel-wegen-ausserungen-zur-ukraine-9006844.html

    Und für was? Für die militärische Stärkung der ukrainischen Sicherheitsorgane, um den Osten der Ukraine wieder mit Gewalt zu integrieren – auch ohne Autonomie für den Osten. Kanzlerin Merkel und ihre Amtskollegen aus Frankreich und der Ukraine räumten also faktisch im Nachhinein ein, es habe sich bei dem Minsk-II-Abkommen lediglich um Scheinverhandlungen und bei der Implementierung desselben um eine vorsätzliche Täuschung gehandelt. Selbst die Qualifizierung dieses Abkommens zu einer UNO-Sicherheitsratsresolution hat sie nicht davon abgehalten, den Vertrag nicht mit dem verbindlichen Prinzip des „Treu und Glauben“ implementieren.

  2. USA/Israel-Verhandlungen mit dem Iran
    Mit dem Austritt der USA in Trumps erster Amtszeit aus dem „Joint Comprehensive Plan of Action“ („JCPOA“) und der damit angehängten UNO-Sicherheitsratsresolution 2231 brach der Damm mit Blick auf eine nachhaltige Regelung. Selbst nach Auffassung des damaligen Leiters der SWP, Volker Perthes, brach Trump damit das Internationale Recht (swp-berlin.org/publikation/die-europaeer-muessen-jetzt-ohne-die-usa-mit-iran-verhandeln-1). In dem JCPOA-Abkommen wurde der Iran verpflichtet, nicht die Uran-Anreicherung so weit voranzutreiben, dass dieses Uran eine Atombombenfähigkeit erhält. Im Gegenzug sollten die gegen den Iran verhängten Sanktionen aufgehoben werden. Zunächst sprangen die europäischen Vertragspartner Deutschland, Frankreich und Großbritannien („E3“) in die Bresche und versuchten, den Iran zu beruhigen sowie zu verhindern, dass das Land seinerseits den Vertrag verlässt. Dann aber schwenkten die „E3“ zunehmend auf den US-Kurs ein und der Iran sah sich sukzessive nicht mehr an das Abkommen gebunden. Und obschon die USA den Vertrag einseitig aufgekündigt hatten, stellten sie weiterhin Forderungen, ganz so, als ob sie noch Vertragspartei wären.

    Zu Beginn der zweiten Amtszeit Trumps liefen die bilateralen Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran im Frühsommer 2025 wieder an. Noch während der Verhandlungen begann Israel, gefolgt von den USA, den Iran zu bombardieren. Damit waren die Verhandlungen zunächst beendet. Die Wiederaufnahme von Verhandlungen zu Beginn dieses Jahres wurde erneut durch den Angriff Israels und nachfolgend den USA zerstört. In beiden Fällen bleiben nicht viel Interpretationsmöglichkeiten über die wahre Motivlage: Es ging wohl nicht, zumindest nicht prioritär, um den Versuch, mit Hilfe von Verhandlungen das unterstellte Atomwaffenprogramm des Irans einzuhegen. Tatsächlich handelte es sich – und das ist die einzig mögliche Schlussfolgerung – in beiden Fällen um Scheinverhandlungen, um den Iran glauben zu lassen, während der Verhandlungen sich in Sicherheit wiegen zu können. Damit ist auch der Tatbestand der Täuschung gegenüber dem Verhandlungspartner erfüllt.

Fazit

Schaut man sich die UNO-Charta an, wirft man einen Blick auf die Wiener Vertragsrechtskonvention und die Charta von Paris und gleicht dies mit der Realität der internationalen Politik ab; prüft man, inwieweit unsere Regierung und die westlichen Regierungen diese oben genannten und auch weitere Vertragswerke wie den nuklearen Nichtverbreitungsvertrag (NPT) selbst miterarbeitet, zugestimmt, unterschrieben und ratifiziert haben, bleibt man erstaunt, ja geradezu sprach- und ratlos zurück. Grundlegendste Normen der Vertragswerke werden nicht respektiert, unilateral umgedeutet, lächerlich gemacht oder aber für den Rest der Welt, jedoch nicht für uns als verbindlich betrachtet. Und all diese rechtsnihilistischen Taten wurden sogar mit einem Titel versehen: die „regelbasierte internationale Ordnung“.

Internationale Vertragspartner zu täuschen, sie buchstäblich „über den Tisch zu ziehen“, sie asymmetrisch in ein Rechte-Pflichten-Korsett „zu verhandeln“, mag ja taktisch gewieft sein. Rechtlich und strategisch indessen ist es ein Desaster: Es gibt nicht nur ein Heute, sondern immer auch ein Morgen. Einen Tag, an dem die Rechnung für das Taktieren serviert wird. Ganz konkret stellt sich nun das Problem, in das uns unsere „Experten“ aus Regierung, Medien und „ThinkTanks“ hineinmanövriert haben:

  • Wie will man mit Russland Verhandlungen über ein Ende des Krieges gegen die Ukraine und einer notwendigen europäischen Nachkriegs- und Sicherheitsordnung nach den Erfahrungen von Minsk-II und der Missachtung der entsprechenden UNO-Sicherheitsratsresolution führen? Ist das noch möglich oder bleibt nur noch ein Diktatfrieden nach einer totalen Niederlage einer Seite?
  • Wie will man mit dem Iran Verhandlungen für ein Ende des Krieges und für eine tragfähige Nachkriegsordnung nach den Erfahrungen des „JCPOA“ und der Missachtung der entsprechenden UNO-Sicherheitsratsresolution sowie den beiden Scheinverhandlungen in 2025 und 2026 führen? Ist das noch möglich oder bleibt nur noch ein Diktatfrieden nach einer totalen Niederlage einer Seite?

Diese Frage spiegeln die absolute Dämlichkeit des nur taktischen Denkens und Handelns in der internationalen Politik wider. Die Frage ist doch: Sind wir im Westen angesichts unseres instrumentellen bzw. taktischen Verhältnisses zum Recht, der praktizierten Doppelstandards unserer Werte überhaupt noch als Vertragspartner für den Rest der Welt satisfaktionsfähig?

Ich befürchte, wir sind es nicht mehr, da das Vertrauen zerstört ist. Und dennoch können wir eine Zeit lang mit nackter Gewaltanwendung, so wie es Trump derzeit praktiziert, Teile des Nicht-Westens noch einhegen, noch unterwerfen. Mit schwindender Macht jedoch wird es immer schwieriger. Das nicht mitgedachte Morgen wird nun zum brutalen Heute. Und das „glorreiche“ Heute wird zum nostalgischen Gestern. Der Westen wird von seinem taktischen Politikverständnis eingeholt. Die Konsequenzen tragen wir alle: Rückkehr der Wehrpflicht, Verschuldung sowie Verschiebung der Haushaltsposten hin zu einem Militärstaat, schwindelerregende Preise an den Zapfsäulen. Und das ist erst der Anfang, wird der eingeschlagene Kurs beibehalten.

Titelbild: niroworld/shutterstock.com

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